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Verordnung zur Fristverlängerung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2020 Vom 9. September 2021

Ausfertigungsdatum:
09.09.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 570
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UrlFristVerl2020V

Aufgrund des § 70 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), verfällt Urlaub aus dem Jahr 2020, der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht gewährt werden konnte, mit Ablauf des 31. März 2022.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.