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title: "UnternFöG HE — Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft Vom 23. September 1974"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UnternFöGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:36:35+00:00"
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# UnternFöG HE — Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft Vom 23. September 1974

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 23.09.1974
*Fundstelle:* GVBl. I 1974, 458


### § 7a

§ 7a (1) Der InvestitionsBank Hessen AG kann durch schriftlichen Verwaltungsakt oder Vertrag, jedoch nicht in elektronischer Form, die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Aufsicht Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Verliehen werden kann insbesondere die Befugnis zum Erlaß, zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten sowie zur Durchführung sonstiger im Zusammenhang mit der Bewilligung, Gewährung und Rückforderung von Zuwendungen erforderlicher Verwaltungsaufgaben. (2) Die Beleihung kann auch für die Abwicklung von Zuwendungsprogrammen erfolgen, die nicht nur auf Unternehmen nach § 1 Abs. 1 beschränkt sind, sowie für Zuwendungen, die nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140), gewährt werden. (3) Für die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie für die Führung der Staatsaufsicht ist der Minister für Wirtschaft und Technik zuständig.

### § 8

§ 8 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 7a — (aufgehoben)

§ 7a (aufgehoben)

### § 8

§ 8 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### § 1

§ 1 (1) Auf Grund dieses Gesetzes hat die Landesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen der hessischen Wirtschaft zu entwickeln und durchzuführen, soweit sie dafür zuständig ist. (2) Diese Politik für kleine und mittlere Unternehmen ist Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes. (3) Die finanziellen Leistungen sollen grundsätzlich nicht als Dauersubventionen gewährt werden. (4) Maßnahmen nach diesem Gesetz sind dem Landesraumordnungsprogramm und dem Landesentwicklungsplan anzupassen.

### § 2

§ 2 (1) Zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen können Finanzhilfen für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung und der Umschulung gewährt werden. (2) Um den kleinen und mittleren Unternehmen die Anpassung an strukturelle Veränderungen zu erleichtern, ist das Beratungs- und Informationswesen auszubauen. Die Landesregierung kann hierfür geeignete Einrichtungen fördern. (3) Hierzu zählen auch Betriebsbegehungen, Unternehmensberatungen, Betriebsvergleiche, Informations- und Schulungsveranstaltungen der Unternehmer und leitenden Mitarbeiter. (4) Förderungen kommen nur für solche Vorhaben in Betracht, die nicht von anderer Seite bereits gefördert werden, es sei denn, daß an einer Förderung ein besonderes strukturpolitisches Interesse besteht.

### § 3

§ 3 (1) Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft auf genossenschaftlicher Basis genießen Vorrang in ihrer Förderung. (2) Die zwischenbetriebliche Kooperation ist zu fördern. Dazu können geeignete Einrichtungen gefördert werden.

### § 4

§ 4 (1) Kapitalbeteiligungsgesellschaften dienen der Verbesserung der Eigenkapitalbasis der kleinen und mittleren Unternehmen. Sie sind als förderungswürdige Einrichtungen der Wirtschaft zu unterstützen. (2) Kreditgarantiegemeinschaften übernehmen Bürgschaften anderweitig nicht gesicherter Kredite für förderungswürdige Vorhaben. Sie sowie Beteiligungsgarantiegemeinschaften sind als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zu unterstützen. (3) Die Landesregierung kann geeignete Förderungsmaßnahmen in Form von Finanzierungshilfen an kleine und mittlere Unternehmen vornehmlich zur Existenzgründung und Anpassung an strukturelle Veränderungen durchführen.

### § 5

§ 5 (1) Die Landesregierung kann Innovationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Erprobung technischer Entwicklungen fördern, wenn dies im Interesse einer Strukturverbesserung liegt. (2) Die Landesregierung kann wissenschaftliche Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen fördern oder sich an Förderungen beteiligen. Diese Forschungsergebnisse müssen veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht werden. (3) Die Einführung der EDV ist zu fördern. Eine begleitende betriebswirtschaftliche Beratung ist zur optimalen Ausnutzung der Vorteile der EDV sicherzustellen. (4) Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Messen und Ausstellungen soll gefördert werden.

### § 6

§ 6 Zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit im Bereich des öffentlichen Auftragswesens soll der Zugang zu öffentlichen Aufträgen gefördert werden. Im Interesse einer angemessenen Beteiligung sollen kleine und mittlere Unternehmen insbesondere bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe in geeignetem Umfang zur Angebotsangabe aufgefordert werden. Generalunternehmen und Großauftragnehmer sind vertraglich zu verpflichten, bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Subunternehmer zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags vereinbart ist.

### § 7

§ 7 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Minister für Wirtschaft und Technik nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (2) Er erläßt, soweit es sich um finanzielle Förderungsmaßnahmen handelt, im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, in denen Voraussetzungen, Umfang und Durchführung der Förderungsmaßnahmen geregelt werden. (3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sollen die betroffenen Kammern und Verbände der hessischen Wirtschaft gehört werden.

### § 7a

§ 7a (1) Der Hessischen Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbH kann durch Verwaltungsakt oder Vertrag die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Aufsicht Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Verliehen werden kann insbesondere die Befugnis zum Erlaß, zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten sowie zur Durchführung sonstiger im Zusammenhang mit der Bewilligung, Gewährung und Rückforderung von Zuwendungen erforderlicher Verwaltungsaufgaben. (2) Die Beleihung kann auch für die Abwicklung von Zuwendungsprogrammen erfolgen, die nicht nur auf Unternehmen nach § 1 Abs. 1 beschränkt sind, sowie für Zuwendungen, die nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140), gewährt werden. (3) Für die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie für die Führung der Staatsaufsicht ist der Minister für Wirtschaft und Technik zuständig. Er ist Widerspruchsbehörde nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung .

### § 8

§ 8 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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— Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft Vom 23. September 1974
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UnternFöGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
