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title: "UniKlNTV HE — Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) Vom 5. April 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UniKlNTVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:36:09+00:00"
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# UniKlNTV HE — Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) Vom 5. April 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 05.04.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 244


### Eingangsformel UniKlNTV

Verkündet am 8. Mai 2001 Aufgrund 1. des § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) und nach Anhörung des jeweiligen Aufsichtsrats der Universitätskliniken,2. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 557, 582), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492, 493), im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen sowie3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2, 5), wird verordnet:

### § 1 — Zuständigkeit des Universitätsklinikums

§ 1 Zuständigkeit des Universitätsklinikums(1) Das Universitätsklinikum gestattet den im Universitätsklinikum tätigen Landesbedientsteten auf deren Antrag die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten, soweit die Nebentätigkeiten durch die hierfür zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt worden sind. Über die Inanspruchnahme entscheidet das Universitätsklinikum auch, soweit Einrichtungen oder Material im Eigentum des Landes stehen und Personal im Landesdienst beschäftigt ist. (2) Das Universitätsklinikum setzt im Einzelfall ein einheitliches Nutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Verordnung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums und des Landes fest.(3) Das Universitätsklinikum entscheidet über den Widerspruch gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts.

### § 2 — Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten

§ 2 Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten(1) Als Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen Leistungen sind zu entrichten: a) die in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 der Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Sachkosten, die nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden, soweit Sachkosten nicht nach dem DKG-NT bemessen werden; zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen als Sachkostenpauschale;b) zwanzig vom Hundert der aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen als Vorteilsausgleich. (2) Als Nutzungsentgelt bei stationärer und teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung sind zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte und der Kostenerstattung aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verbleiben, als Vorteilsausgleich zu entrichten. Der Vorteilsausgleich nach Satz 1 erhöht sich um eine zusätzliche Sachkostenpauschale von fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand nicht nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung feststellt. Der Klinikumsvorstand kann den nach Satz 1 ermittelten Vorteilsausgleich rückwirkend um fünf vom Hundert ermäßigen, wenn nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung im Sinne eines überplanmäßigen positiven Betriebsergebnisses oder einer vergleichbaren Leistung im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen festgestellt wird.(3) Soweit die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt wurde, sind neben dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Vomhundertsatz weitere zehn vom Hundert als Sachkostenpauschale zu entrichten.

### § 3 — Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Nebentätigkeiten

§ 3 Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen NebentätigkeitenAls Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Leistungen sind vierzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen zu entrichten, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen für externe Laborleistungen verbleiben. Das Nutzungsentgelt nach Satz 1 erhöht sich um fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand nicht nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung feststellt.

### § 4 — Nutzungsentgelt bei sonstigen Nebentätigkeiten

§ 4 Nutzungsentgelt bei sonstigen NebentätigkeitenSoweit für das Nutzungsentgelt in dieser Rechtsverordnung keine besonderen Pauschalen festgelegt sind, gelten die Pauschalen, die das für Dienstrecht zuständige Ministerium für die Landesverwaltung allgemein festgelegt hat.

### § 5 — Abweichung von Nutzungsentgeltpauschalen

§ 5 Abweichung von Nutzungsentgeltpauschalen(1) Das Nutzungsentgelt kann abweichend von den §§ 2 bis 4 festgesetzt werden, wenn die Pauschale in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der in Anspruch genommenen Einrichtungen und des beteiligten Personals steht. Dies gilt auch bei allen sonstigen ärztlichen oder zahnärztlichen Nebentätigkeiten im klinischen Bereich, deren Vergütung sich nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte richtet. Im Falle der Minderung der Pauschale unterrichtet der Klinikumsvorstand den Aufsichtsrat.(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt a) bei ambulanten ärztlichen Leistungen auf die Sachkosten,b) bei stationärer und teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung auf die Sachkostenpauschale nach § 2 Abs. 3,c) bei zahnärztlichen Leistungen auf eine Nutzungsentgeltpauschale von zwanzig vom Hundert des Rechnungsbetrages, der nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen für externe Laborleistungen verbleibt, undd) bei sonstigen Nebentätigkeiten auf das vom Klinikumsvorstand im Einzelfall festzulegende Nutzungsentgelt. Grundlage für die Berechnung der Sachkosten und der Nutzungsentgeltpauschale ist die den Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert ist, üblicherweise geforderte Vergütung. Bei sonstigen Nebentätigkeiten müssen mindestens die dem Universitätsklinikum bzw. dem Land entstandenen Kosten erstattet werden.

### § 6 — Auskunftspflicht

§ 6 Auskunftspflicht(1) Die oder der Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise zu führen; der Klinikumsverwaltung sind die Unterlagen vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu geben. Aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Auskunftspflichten bleiben unberührt.(2) Kommt die oder der Nutzungsentgeltpflichtige dieser Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung durch die Klinikumsverwaltung nicht nach, ist vom Klinikumsvorstand ein angemessener Betrag festzusetzen, den die oder der Nutzungsentgeltpflichtige abzuführen hat. Über die Pflichtverletzung ist die für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle zu unterrichten.

### § 7 — Rechnungsstellung

§ 7 RechnungsstellungDie Rechnungsstellung im Rahmen der Privatliquidation erfolgt durch die Klinikumsverwaltung, durch eine vom Klinikumsvorstand beauftragte Abrechnungsstelle oder durch eine mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes durch die Nutzungsentgeltpflichtigen beauftragte Abrechnungsstelle. Die zur Rechnungsstellung erforderlichen Unterlagen sind über die Klinikumsverwaltung vorzulegen. Soweit eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist diese verpflichtet, neben dem Nutzungsentgelt auch die Zahlungen an den Mitarbeiterfonds abzuführen. Die aus der Abrechnung entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsentgeltpflichtigen zu tragen.

### § 8 — Abrechnung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts

§ 8 Abrechnung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts(1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel viertel- oder halbjährlich abgerechnet; bei jährlicher Abrechnung sind angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen.(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser hundert Deutsche Mark übersteigt. Ab 1. Januar 2002 tritt in Satz 1 der Betrag "fünfzig Euro" an die Stelle des Betrags "hundert Deutsche Mark".

### § 9 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie gilt bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung.

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— Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) Vom 5. April 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UniKlNTVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
