---
title: "UniKlinARStärkG HE — Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg Vom 16. Dezember 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/uniklinarstaerkghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UniKlinARStärkGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:36:10+00:00"
---

# UniKlinARStärkG HE — Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg Vom 16. Dezember 2011

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.12.2011
*Fundstelle:* GVBl. I 2011, 816


### § 1 — Rückkehrrecht in den Landesdienst

§ 1 Rückkehrrecht in den Landesdienst(1) Den Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 des UK-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2006, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet worden sind, steht ein Recht zur Rückkehr in den Landesdienst nach den Abs. 2 bis 5 zu. (2) Das Land übernimmt Beschäftigte nach Abs. 1 auf ihr Rückkehrverlangen wieder in den Dienst des Landes. Das Rückkehrverlangen ist bis zum 31. Dezember 2012 schriftlich gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erklären. (3) Die Übernahme in den Landesdienst erfolgt spätestens zum Beginn des siebten Kalendermonats nach Zugang des Rückkehrverlangens durch die Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, dass der Arbeitsvertrag der oder des Beschäftigten mit dem Land rückwirkend zum 1. Juli 2005 wieder in Kraft gesetzt ist. Die dem Land als Arbeitgeber zustehenden Rechte bleiben unberührt. (4) Für die Beschäftigten nach Abs. 1, die wieder in den Dienst des Landes übernommen werden, gelten a) für Zeiten vom 1. Juli 2005 bis zur Übernahme in den Landesdienst jeweils die Arbeitsbedingungen, die für die oder den Beschäftigten gegolten hätten, wenn das Arbeitsverhältnis zum Land ununterbrochen bestanden hätte,b) ab der Übernahme in den Landesdienst die für sie als Landesbeschäftigte nach Arbeitsvertrag und Tarifrecht geltenden Arbeitsbedingungen. Für die Beschäftigten nach Abs. 1, die ihr Rückkehrverlangen nach Abs. 2 erklärt haben, aber nicht mehr in den aktiven Dienst des Landes übernommen werden, gilt bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens Satz 1 Buchst. a entsprechend. (5) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere zum Übernahmeverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 1 — Rückkehrrecht in den Landesdienst

§ 1 Rückkehrrecht in den Landesdienst(1) Den Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 des UK-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2006, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet worden sind, steht ein Recht zur Rückkehr in den Landesdienst nach den Abs. 2 bis 5 zu. (2) Das Land übernimmt Beschäftigte nach Abs. 1 auf ihr Rückkehrverlangen wieder in den Dienst des Landes. Das Rückkehrverlangen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erklären. (3) Die Übernahme in den Landesdienst erfolgt spätestens zum Beginn des siebten Kalendermonats nach Zugang des Rückkehrverlangens durch die Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, dass der Arbeitsvertrag der oder des Beschäftigten mit dem Land rückwirkend zum 1. Juli 2005 wieder in Kraft gesetzt ist. Die dem Land als Arbeitgeber zustehenden Rechte bleiben unberührt. (4) Für die Beschäftigten nach Abs. 1, die wieder in den Dienst des Landes übernommen werden, gelten a) für Zeiten vom 1. Juli 2005 bis zur Übernahme in den Landesdienst jeweils die Arbeitsbedingungen, die für die oder den Beschäftigten gegolten hätten, wenn das Arbeitsverhältnis zum Land ununterbrochen bestanden hätte,b) ab der Übernahme in den Landesdienst die für sie als Landesbeschäftigte nach Arbeitsvertrag und Tarifrecht geltenden Arbeitsbedingungen. Für die Beschäftigten nach Abs. 1, die ihr Rückkehrverlangen nach Abs. 2 erklärt haben, aber nicht mehr in den aktiven Dienst des Landes übernommen werden, gilt bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens Satz 1 Buchst. a entsprechend. (5) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere zum Übernahmeverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 29. Dezember 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

---

— Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg Vom 16. Dezember 2011
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UniKlinARStärkGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
