UniGiHSchulZAFSS20V HE · Hessen

Verordnung über die Form der Anträge in Hochschulzulassungsverfahren an der Justus-Liebig-Universität Gießen zum Sommersemester 2020 Vom 20. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
20.12.2019
Fundstelle:
GVBl. 2020, 2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UniGiHSchulZAFSS20V

Aufgrund des § 13 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290), auch in Verbindung mit Art. 12 und 18 Abs. 2 und 3 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) (GVBl. S. 290, 298), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

§ 1In den Hochschulzulassungsverfahren an der Justus-Liebig-Universität Gießen außerhalb zentraler Vergabeverfahren sind Zulassungsanträge zum Sommersemester 2020 abweichend von den Regelungen der Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Hessen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV) vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 354 ff.) nicht über ein Webportal sondern ab dem 8. Dezember 2019 ausschließlich in der Schriftform (§ 126 BGB) innerhalb der geltenden Fristen an die Justus-Liebig-Universität zu richten. Für die Berechnung der Fristen ist für die Briefzustellung das Datum des Poststempels und im Übrigen der Zugang bei der Justus-Liebig-Universität Gießen maßgeblich.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.