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Gesetz über die Zuständigkeit der Bergbehörde für Unfalluntersuchungen Vom 25. Mai 1990

Ausfertigungsdatum:
25.05.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 176
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Bei Unfällen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, nimmt die Bergbehörde die Aufgaben wahr, die der Ortspolizeibehörde nach den §§ 1559 , 1564 , 1567 und 1580 der Reichsversicherungsordnung obliegen.

§ 2

§ 2 Aufgehoben werden bisher bestehende Zuständigkeitsregelungen im Sinne des § 1 für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, insbesondere Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 der Bestimmungen der Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, betreffend die Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 7. Dezember 1911 (HMBI. S.447).

§ 3

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.