UnfKV HE · Hessen

Verordnung über die Errichtung der Unfallkasse Hessen Vom 18. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
18.12.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 471
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Dienstherrnfähigkeit

§ 4 DienstherrnfähigkeitDer Unfallkasse Hessen wird Dienstherrnfähigkeit verliehen.

Eingangsformel UnfKV

Auf Grund der § 116 Abs. 1 und 3, § 117 Abs. 4, § 185 Abs. 2 Satz 2, § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), § 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 216 und 217), § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 765 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wird verordnet:

§ 1

Errichtung der Unfallkasse Hessen

§ 1 Errichtung der Unfallkasse Hessen(1) Als Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im kommunalen Bereich wird eine gemeinsame Unfallkasse errichtet. Sie führt den Namen "Unfallkasse Hessen" und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. (2) Die Unfallkasse Hessen nimmt die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich (§§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) als Unfallversicherungsträger ab dem 1. Januar 1998 wahr.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Eingliederung und Überführung bestehender Körperschaften

§ 2 Eingliederung und Überführung bestehender KörperschaftenMit Ablauf des 31. Dezember 1997 wird der Hessische Gemeindeunfallversicherungsverband in die Unfallkasse Hessen eingegliedert. Die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Eigenunfallversicherung der Stadt Frankfurt am Main werden mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in die Unfallkasse Hessen überführt. Die Rechte und Pflichten des Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt am Main auf dem Gebiet der Unfallversicherung gehen auf die Unfallkasse Hessen über.

§ 3

Vorbereitende Maßnahmen, Vertreterversammlung

§ 3 Vorbereitende Maßnahmen, Vertreterversammlung(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich von der Hessischen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Aufgaben der Unfallversicherung im kommunalen Bereich von dem Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverband und der Eigenunfallversicherung der Stadt Frankfurt am Main, wahrgenommen. (2) Die mit der Errichtung der Unfallkasse Hessen zusammenhängenden organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen bereitet der hessische Gemeindeunfallversicherungsverband vor und führt sie durch. (3) Bis zum Zusammentreten der ersten aufgrund von Sozialversicherungswahlen gebildeten Organe der Unfallkasse Hessen im Jahr 1999 beruft das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung auf Vorschlag der jeweiligen Vertreterversammlung aus den Selbstverwaltungsorganen des Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der Hessischen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Eigenunfallversicherung der Stadt Frankfurt am Main Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeberseite sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Vertreterversammlung der Unfallkasse Hessen.

§ 4

Dienstherrnfähigkeit

§ 4 DienstherrnfähigkeitDer Unfallkassen Hessen wird bis zur Beendigung aller am 1. Januar 1998 bestehender Beamtenverhältnisse Dienstherrnfähigkeit verliehen.

§ 5

Umlagegruppen, Betriebsmittel und Rücklagen

§ 5 Umlagegruppen, Betriebsmittel und Rücklagen(1) Nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. Im kommunalen Bereich wird der kommunale Bereich der Stadt Frankfurt am Main gesondert ausgewiesen. (2) Die eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den jeweiligen Umlagegruppen zugerechnet. (3) Die differenzierte Darstellung der Umlagegruppen ist in der Satzung der Unfallkasse Hessen festzuschreiben.

§ 6

Aufwendungen bei der Hilfe in Unglücksfällen

§ 6 Aufwendungen bei der Hilfe in UnglücksfällenDie Gemeinden tragen die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

Zuständige Stelle

§ 7 Zuständige Stelle(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter ist das für die Unfallversicherung zuständige Ministerium. (2) Zuständige Stelle für die Entscheidungen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 4, auch in Verbindung mit § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, ist das für die Unfallversicherung zuständige Ministerium. Die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört.

§ 8

Übergangsvorschriften

§ 8 ÜbergangsvorschriftenDie Unfallkasse hat baldmöglichst die Satzung und die übrigen erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten von Neuregelungen gelten die bisherigen Regelungen in den Bereichen des Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der Hessischen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Eigenunfallversicherung der Stadt Frankfurt am Main weiter.

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsMit Ablauf des 31. Dezember 1997 werden aufgehoben: 1. ...2. ...3. ...4. ...

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.