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title: "VwKostO-MULV — Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) Vom 16. Dezember 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/umwminvwkostohe2003"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2003rahmen"
updated: "2026-05-13T19:35:25+00:00"
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# VwKostO-MULV — Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) Vom 16. Dezember 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.12.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 362


### Anlage VwKostO-MULV

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### § 2

§ 2 (1) Soweit in Spalte 2 des Verwaltungskostenverzeichnisses Geldwerte als Bezugsgröße ausgewiesen sind, bleibt die gesetzliche Umsatzsteuer außer Betracht. (2) Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet."

### Anlage VwKostO-MULV

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### Anlage VwKostO-MULV

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### Anlage VwKostO-MULV

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### Anlage VwKostO-MULV

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### Eingangsformel VwKostO-MULV

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) und § 2 des Veterinärkontroll-Kostengesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 414) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ) werden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

### § 2

§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

### § 3

§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

### § 4

§ 4 Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 22. November 1990 (GVBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 246), wird aufgehoben.

### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 5516 des Verwaltungskostenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) Vom 16. Dezember 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2003rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
