Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) Vom 16. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 362
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§ 2 (1) Soweit in Spalte 2 des Verwaltungskostenverzeichnisses Geldwerte als Bezugsgröße ausgewiesen sind, bleibt die gesetzliche Umsatzsteuer außer Betracht. (2) Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet."
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Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) und § 2 des Veterinärkontroll-Kostengesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 414) wird verordnet:
§ 1 Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ) werden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 22. November 1990 (GVBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 246), wird aufgehoben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 5516 des Verwaltungskostenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.