UmwMinRKGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit Vom 17. Oktober 1988

Ausfertigungsdatum:
17.10.1988
Fundstelle:
GVBl. I 1988, 370
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UmwMinRKGZustAnO

Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 28 a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Der Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit ist zuständig für die 1 Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung oder zur Ausbildung der Beamten des Ministeriums sowie der Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, 2. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ), für die Beamten, deren Planstellen im Haushaltsplan des Landes Hessen - Einzelplan 10 (Hessischer Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit) - veranschlagt sind. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit 1. für die Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen a) Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen, b) Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von drei Tagen, c) Dienstgänge, 2. für sonstige Beamte bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit durchgeführt werden. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

§ 2

§ 2 (1) Die Regierungspräsidenten sind, soweit in Abs. 2, 3 und 4 und in § 1 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen a) der Beamten ihrer Dienststelle, b) der Leiter der nachgeordneten Dienststellen ihres Geschäftsbereichs, 2. Anordnung oder Genehmigung von Reisen der Beamten ihres Geschäftsbereiches zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung, 3. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamten ihres Geschäftsbereichs, 4. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hessischen Reisekostengesetzes und die Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamten ihres Geschäftsbereichs. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich der Regierungspräsidenten 1. für die Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge, 2. für alle Beamten der nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Weisung des Regierungspräsidenten durchgeführt werden, soweit nicht ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt. (3) Die Wasserwirtschaftsämter sind zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen nach Nr. 1, 3. Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung, 4. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 des Hessischen Reisekostengesetzes . (4) Die Staatlichen Ämter für Immissions- und Strahlenschutz sind, soweit sie der Dienstaufsicht des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit unterstehen, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen nach Nr. 1, 3. Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung, 4. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 des Hessischen Reisekostengesetzes .

§ 3

§ 3 (1) Das Hessische Oberbergamt ist, soweit in Abs. 2 und Abs. 3 und in § 1 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen a) der Beamten seiner Dienststelle, b) der Leiter der nachgeordneten Dienststellen seines Geschäftsbereichs, 2. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen der Beamten bei den nachgeordneten Dienststellen seines Geschäftsbereichs, 3. Anordnung oder Genehmigung von Reisen der Beamten seines Geschäftsbereiches zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung, 4. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für Beamte seines Geschäftsbereichs, 5. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hessischen Reisekostengesetzes und die Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamten seines Geschäftsbereichs. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Hessischen Oberbergamtes 1. für die Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreter) der nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen der in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art sowie Dienstgänge, 2. für alle Beamten bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Weisung des Hessischen Oberbergamtes durchgeführt werden. (3) Die Bergämter sind zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und von Dienstgängen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen nach Nr. 1 und in den Fällen des Abs. 2.

§ 4

§ 4 (1) Die Hessische Eichdirektion ist, soweit in Abs. 2 und Abs. 3 und in § 1 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen a) der Beamten ihrer Dienststelle, b) der Leiter der nachgeordneten Dienststellen ihres Geschäftsbereichs, 2. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen der Beamten bei den nachgeordneten Dienststellen ihres Geschäftsbereichs, 3. Anordnung oder Genehmigung von Reisen der Beamten ihres Geschäftsbereiches zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung, 4. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für Beamte ihres Geschäftsbereichs, 5. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hessischen Reisekostengesetzes und die Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamten ihres Geschäftsbereichs. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion 1. für die Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreter) der nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen der in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art sowie Dienstgänge, 2. für alle Beamten bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Weisung der Hessischen Eichdirektion durchgeführt werden. (3) Die Eichämter sind zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und von Dienstgängen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen nach Nr. 1 und in den Fällen des Abs. 2, 3. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und des Ersatzes von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hessischen Reisekostengesetzes .

§ 5

§ 5 Die Hessische Landesanstalt für Umwelt und das Hessische Landesamt für Bodenforschung sind, soweit in § 1 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen der Beamten ihrer Dienststelle, 2. Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen und Reisen zur Ausbildung für die Beamten ihrer Dienststelle, 3. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , 4. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hessischen Reisekostengesetzes und die Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes an die Beamten ihrer Dienststelle.

§ 6

§ 6 (1) Der Erlaß vom 30. Dezember 1985 (StAnz. 1986 S. 127) wird aufgehoben. (2) Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.