UmwMinBeamtVZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten Vom 31. Januar 1994

Ausfertigungsdatum:
31.01.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 89
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Den Regierungspräsidien, der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, dem Hessischen Landesamt für Bodenforschung und dem Hessischen Oberbergamt werden für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 festzusetzen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

§ 5 Für die Leiterin oder den Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 1 dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vorbehalten.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 1

§ 1 Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen auch für diejenigen des Hessischen Landesgestüts Dillenburg, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 festzusetzen.

Eingangsformel UmwMinBeamtVZustV

Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394), und 1. des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs. 3 Satz 2 und des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), 2. des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetzes , 3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten:

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, dem Hessischen Landesamt für Bodenforschung und dem Hessischen Oberbergamt werden für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 bis 2 bezeichneten Befugnisse übertragen. (3) ...

§ 2

§ 2 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für die in Nr. 2 und in § 1 Abs. 2 bezeichneten Versorgungsberechtigten sowie für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen.

§ 3

§ 3 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten des Ministeriums, aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums in Gießen, der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung und aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Oberbergamtes übertragen.

§ 4

§ 4 (1) Örtlich zuständig für die in den § 1 Abs. 2 , §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die oder der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt. (2) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtiqte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 5

§ 5 Für die Leiterin oder den Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 dem Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vorbehalten.

§ 6

§ 6 Änderungsvorschrift

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.