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Gesetz über die Eingliederung staatlicher Umweltbehörden in die Regierungspräsidien Vom 15. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
15.07.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 233
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Eingliederung

§ 1 Eingliederung (1) Es werden eingegliedert 1. die Staatlichen Ämter für Immissions- und Strahlenschutz in Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden, die Wasserwirtschaftsämter in Darmstadt, Friedberg, Hanau und Wiesbaden sowie das Hessische Oberbergamt in das Regierungspräsidium in Darmstadt, 2. das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz in Marburg, die Wasserwirtschaftsämter in Dillenburg und Marburg sowie das Bergamt Weilburg in das Regierungspräsidium in Gießen, 3. das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz in Kassel, die Wasserwirtschaftsämter in Fulda und Kassel sowie die Bergämter Bad Hersfeld und Kassel in das Regierungspräsidium in Kassel.

§ 1

Eingliederung

§ 1 Eingliederung (1) Es werden eingegliedert 1. die Staatlichen Ämter für Immissions- und Strahlenschutz in Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden, die Wasserwirtschaftsämter in Darmstadt, Friedberg, Hanau und Wiesbaden sowie das Hessische Oberbergamt in das Regierungspräsidium in Darmstadt, 2. das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz in Marburg, die Wasserwirtschaftsämter in Dillenburg und Marburg sowie das Bergamt Weilburg in das Regierungspräsidium in Gießen, 3. das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz in Kassel, die Wasserwirtschaftsämter in Fulda und Kassel sowie die Bergämter Bad Hersfeld und Kassel in das Regierungspräsidium in Kassel. (2) Soweit den Regierungspräsidien der Vollzug von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf den Gebieten des Bergwesens, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Altlastenrechts, des Chemikalien- und Gentechnikrechts sowie des Immissions- und Strahlenschutzrechts obliegt, handeln sie unter Verwendung der Zusatzbezeichnung "Abteilung Staatliches Umweltamt" nebst Ortsangabe des jeweiligen Dienstsitzes.

§ 2

Versetzung

§ 2 Versetzung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten Landesbedienstete der in § 1 Abs. 1 genannten Ämter als zu dem dort jeweils zugeordneten Regierungspräsidium versetzt.

§ 3

Außer-Kraft-Treten

§ 3 Außer-Kraft-Treten Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.