Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 15. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 102
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 8 bis 10 und 14 und des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50 - 1 - 3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird verordnet:
§ 1(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Wehrpflichtige im Dienst 1. des Landes die personalbewirtschaftende Behörde,2. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die jeweilige Verwaltungsbehörde,3. einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ. (2) Abweichend von Abs. 1 sind vorschlagsberechtigt: 1. für die Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes die Dienstaufsichtsbehörde,2. für die Mitglieder der Verwaltungsorgane der kommunalen Körperschaften die Aufsichtsbehörde,3. für die Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde.
§ 10Die Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 14. August 1963 (GVBl. I S. 111)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird aufgehoben.
§ 11Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 2Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die im Zivilschutz tätig sind oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören, 1. für die im Selbstschutz Tätigen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 3Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 4Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, das Regierungspräsidium.
§ 5Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die bei Flugplätzen tätig sind, das für den Luftverkehr zuständige Regierungspräsidium.
§ 6Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, das Regierungspräsidium.
§ 7Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 8Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind 1. für Wehrpflichtige, die in Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das Regierungspräsidium,2. für Wehrpflichtige, die im Verwaltungsdienst der Landeskirchen oder Diözesen tätig sind, die jeweilige Landeskirche oder Diözese,3. in allen anderen Fällen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 9Die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung benennt die für die Durchführung der Wehrgesetzgebung zuständige oberste Landesbehörde, für den Ausschuss bei dem Kreiswehrersatzamt das Regierungspräsidium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.