Hessisches Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz Vom 4. Dezember 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.1979
- Fundstelle:
- GVBl. I 1979, 249
§ 1 Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) obliegt dem Jugendamt.
§ 2 (1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Land zu tragen sind, tragen die nach § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Gebietskörperschaften 50 vom Hundert. (2) Die nach § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 vom Hundert beteiligt.
§ 3 Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig, nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.
§ 4 Die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt und die Landkreise werden ermächtigt, 1. die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 2. Forderungen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes a) bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen, b) bis zu 25 000 Euro niederzuschlagen, c) bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
§ 5 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt der Magistrat, im übrigen der Kreisausschuß.
§ 6 Der Sozialminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 7 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.