UhAnsprAuslÜbkArt2AnO HE 1972 · Hessen

Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 1. August 1972

Ausfertigungsdatum:
01.08.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 299
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UhAnsprAuslÜbkArt2AnO

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 149), geändert durch das Gesetz vom 4. März 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 105), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens nimmt der Minister der Justiz wahr.

§ 2

§ 2 (1) Die Anordnung vom 5. Mai 1959 (JMBl. S. 43, StAnz. S. 651) wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.