Verordnung über den Ausgleich bei Nutzungseinschränkungen auf Uferrandstreifen (Uferrandstreifenausgleichsverordnung - UAV -) Vom 17. Juni 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.1991
- Fundstelle:
- GVBl. I 1991, 231
Auf Grund des § 92 Abs. 5 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:
§ 1 Für Einschränkungen bisher zulässiger Nutzungen eines Grundstücks im Uferbereich wird auf Antrag ein pauschalierter Ausgleich nach § 68 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz geleistet. Der Ausgleich beträgt jährlich bei Grünlandnutzung 0,04 Deutsche Mark pro Quadratmeter und bei Ackerlandnutzung 0,09 Deutsche Mark pro Quadratmeter.
§ 2 (1) Der Nutzungsberechtigte hat dem Ausgleichspflichtigen für jede Grundstücksparzelle Angaben über die Größe des betroffenen Uferstreifens und die landwirtschaftliche Nutzung in dem Jahr zu machen, für das die Ausgleichszahlung begehrt wird. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu erklären, ob für die Einschränkungen anderweitig Ersatz beantragt oder erlangt wurde.
§ 3 Diese Verordnung findet auch auf alle noch nicht im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abgeschlossenen Ausgleichsverfahren Anwendung.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.