Anordnung über die Zuständigkeit zur Prüfung der Unterlagen für die Verteilung der Übergangshilfe des Bundes Vom 18. Januar 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 18.01.1971
- Fundstelle:
- GVBl. I 1971, 17
Zur Ausführung des § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Verteilung der Übergangshilfe des Bundes vom 12. Mai 1970 (BAnz. Nr. 89 vom 16. Mai 1970) wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen bestimmt:
§ 1 Zuständige Stelle für die Prüfung der Unterlagen für die Verteilung der Übergangshilfe der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Landesverbände ist das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Wiesbaden
§ 2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.