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title: "ÜbergUbrG HE — Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Übergangswohnheimen Vom 19. Dezember 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/uebergubrghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ÜbergUbrGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:58:40+00:00"
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# ÜbergUbrG HE — Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Übergangswohnheimen Vom 19. Dezember 1994

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.12.1994
*Fundstelle:* GVBl. I 1994, 822


### § 1 — Vorläufige Unterbringung

§ 1 Vorläufige Unterbringung (1) Vertriebene, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörige können in Übergangswohnheimen untergebracht werden. (2) Träger der Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 können das Land, die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden sein. Sie können sich als Betreiber Dritter bedienen. (3) Die vorläufige Unterbringung von Personen im Sinne des Abs. 1 kann auch in Ausweichquartieren erfolgen. Diese gelten als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes. (4) Ein Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Übergangswohnheim besteht nicht.

### § 2 — Nutzungsverhältnis

§ 2 Nutzungsverhältnis (1) Mit der Aufnahme in ein Übergangswohnheim wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. (2) Die Leitung eines Übergangswohnheimes ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage der Hausordnung zu treffen. (3) Das Nutzungsverhältnis wird nur auf begrenzte Zeit begründet. Vertriebene, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind verpflichtet, sich selbst um eine eigene Wohnung zu bemühen.

### § 3 — Gebühren

§ 3 Gebühren (1) Für die vorläufige Unterbringung in einem Übergangswohnheim und die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Einrichtung erheben deren Träger Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind. (2) Die Gebühren setzt die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen sowie der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann. (3) Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. (4) Die Gebühren erhöhen sich um einhundert vom Hundert, wenn vorläufig Untergebrachte eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

### § 4 — Gebührenbefreiung

§ 4 Gebührenbefreiung Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, soweit sie bedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn mit Wirkung für die Vergangenheit Einkommen nachgezahlt wird.

### § 5 — Gebührenvereinnahmung

§ 5 Gebührenvereinnahmung Soweit das Land dem Träger der Einrichtung die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstattet, fließen die Gebühren dem Land zu.

### § 6 — Beendigung des Nutzungsverhältnisses

§ 6 Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine Anordnung der Leitung verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet, sich erforderlichen Einweisungen in andere Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Einrichtung widersetzt. (2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichende Begründung ablehnt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 . (3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.

### § 7 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 3 Abs. 2 und 3 tritt am Tage nach der Verkündung, im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1995 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Übergangswohnheimen Vom 19. Dezember 1994
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ÜbergUbrGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
