ÜbAnlPrKostGweitAnlV HE · Hessen

Verordnung über die Unterstellung weiterer Anlagen unter den Geltungsbereich des Gesetzes, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Vom 8. Dezember 1934

Ausfertigungsdatum:
08.12.1934
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1934, 461
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÜbAnlPrKostGweitAnlV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen , vom 8. Juli 1905 (Gesetzsamml. S. 317) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1934 (Gesetzsamml. S. 315) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1 Dem Geltungsbereiche des Gesetzes, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, werden unterstellt: 1. Tankanlagen zur Lagerung und Tankwagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, 2. Blitzschutzanlagen, 3. für den Bergbau außerdem Abraumförderbrücken, Bauwerke für Grubenanschlußbahnen, Bohrstaubproben, Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe, Gesteinsstaubproben, Kohlenstaubproben, Kompressoren, Lokomotiven unter Tage, Seilfahrtanlagen mit Zubehör, Sprengstoffe und Zündmittel, Wasserproben aus Trinkwasseranlagen, Badeanlagen und Spritzwasserleitungen, Wetterproben.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.