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Gesetz, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Vom 8. Juli 1905

Ausfertigungsdatum:
08.07.1905
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1905, 317
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Soweit durch Polizeiverordnung der Minister, des Oberpräsidenten, des Regierungspräsidenten ... oder des Oberbergamts angeordnet wird, daß 1. Aufzüge, 2. Kraftfahrzeuge, 3. Dampffässer, 4. Gefäße für verdichtete und verflüssigte Gase, 5. Mineralwasserapparate, 6. Azetylenanlagen, 7. Elektrizitätsanlagen, 8. Feuerlöschgeräte, insbesondere Handfeuerlöscher durch Sachverständige vor der Inbetriebsetzung oder wiederholt während des Betriebs geprüft werden, kann in diesen Verordnungen den Besitzern die Verpflichtung auferlegt werden, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen. (2) Der zuständige Minister ist befugt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Arbeit weitere überwachungsbedürftige Anlagen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu stellen.

§ 2

§ 2 Über Art und Umfang der in die Polizeiverordnungen aufzunehmenden Anlagen sowie über die bei Prüfung dieser Anlagen anzuwendenden Grundsätze erläßt der zuständige Minister allgemeine Anweisungen.

§ 3

§ 3 (1) Mitglieder von Vereinen zur Überwachung der im § 1 bezeichneten Anlagen, die den Nachweis führen, daß sie die Prüfungen mindestens in dem behördlich vorgeschriebenen Umfang durch anerkannte Sachverständige sorgfältig ausführen lassen, können durch den Minister für Handel und Gewerbe von den amtlichen Prüfungen ihrer Anlagen widerruflich befreit werden. (2) Die gleiche Vergünstigung kann einzelnen Besitzern derartiger Anlagen für deren Umfang gewährt werden, auch wenn sie einem Überwachungsverein nicht angehören.

§ 4

§ 4 Die Kosten der Prüfungen können nach Tarifen berechnet werden, deren Festsetzung oder Genehmigung ( § 3 Abs. 1 ) den zuständigen Ministern vorbehalten bleibt.

§ 5

§ 5 Die Beitreibung der gemäß § 4 amtlich festgesetzten Kosten der Prüfungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 6

§ 6 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf solche Anlagen, die der staatlichen Aufsicht nach dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz-Samml. S. 505) oder nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetz-Samml. S. 225) unterliegen.

§ 7

§ 7 Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.