ÜAnlGewOZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung auf dem Gebiete der überwachungsbedürftigen Anlagen und des Arbeitsschutzes Vom 16. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
16.12.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 672
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÜAnlGewOZustV

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Aufsicht nach § 139 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung sowie die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des § 105 b Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung nimmt das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik wahr.

§ 2

§ 2 Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung : 1. § 105 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 für die Zulassung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bis zu zehn Tagen aus besonderem Anlaß; 2. § 105 b Abs. 3 und 5 für die Zulassung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bis zu zwei Stunden, welche der Abfertigung und Expedition von Gütern dient; 3. § 105 c Abs. 4 für Ausnahmen vom Freizeitausgleich nach § 105 c Abs. 3 ; 4. § 105 f Abs. 1 und 3 für befristete Ausnahmen von § 105 b ; 5. § 105 j für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsverordnung nach § 105 d , § 105 e und § 105 g auferlegten Pflichten; 6. § 120 d Abs. 1 für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 120 a und 120 b ; 7. § 120 d Abs. 4 für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch § 120 c oder durch Rechtsverordnung nach § 120 e Abs. 3 auferlegten Pflichten; 8. § 120 f für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120 e auferlegten Pflichten; 9. § 139 g für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auferlegten Pflichten; 10. § 139 i für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139 h auferlegten Pflichten.

§ 3

§ 3 Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde nach 1. § 41 b Abs. 1 der Gewerbeordnung für Sonn- und Feiertagsausnahmen bei Bedürfnisgewerben; 2. § 105 e Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Zulassung weiterer Ausnahmen von § 105 b der Gewerbeordnung .

§ 4

§ 4 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

§ 5

§ 5 (1) Soweit die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf den Bereich des Bergwesens anzuwenden sind, tritt die Bergbehörde an die Stelle des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. (2) Soweit Bestimmungen der Gewerbeordnung oder einer auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnung auf Unterkünfte im Sinne des § 120 c Abs. 1 der Gewerbeordnung anwendbar sind, tritt der Gemeindevorstand an die Stelle des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, wenn diese Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher Betriebe liegen.

§ 6

§ 6 Inhaltsreiche oder entgegenstehende Zuständigkeitsvorschriften werden aufgehoben.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.