Verordnung über das Teilzeitstudium an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Teilzeitstudienverordnung) Vom 23. Juli 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 530
Aufgrund des § 64 Abs. 4 Satz 3 und des § 65 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird verordnet:
Allgemeine Bestimmung, Satzungsvorrang
§ 1 Allgemeine Bestimmung, SatzungsvorrangFür ein Teilzeitstudium an den Hochschulen des Landes gelten die nachfolgenden Bestimmungen, wenn und soweit nicht durch Satzung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen werden. Die Satzungen können sich hierbei auch auf Regelungen für einzelne Studiengänge beschränken oder ein Teilzeitstudium für einzelne Studiengänge ausschließen. Ein Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Studienangebots.
Geltungsbereich
§ 2 GeltungsbereichIn Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, kann auf Antrag ganz oder teilweise auch in der Form des Teilzeitstudiums nach § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes studiert werden. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend entgegen stehen. Ein Doppelstudium kann von Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden.
Voraussetzungen des Teilzeitstudiums
§ 3 Voraussetzungen des TeilzeitstudiumsEin Teilzeitstudium setzt voraus, dass aufgrund von Berufstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund das Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann. Die Berufstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), im Alter von bis zu achtzehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), vor. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 ist auch eine mit erheblicher zeitlicher Beanspruchung verbundene Mitgliedschaft in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks. Bei einem Wiederholungsantrag ist zusätzlich ein angemessener Studienfortschritt während des bisherigen Teilzeitstudiums nachzuweisen.
Antrag
§ 4 AntragVor der Antragstellung muss eine Fachstudienberatung wahrgenommen werden; es soll eine Zielvereinbarung über den Studienverlauf abgeschlossen werden. Über den Antrag entscheidet die Hochschule. Der Antrag kann in jedem Semester außerhalb des Langzeitstudiums nach § 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) für den Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden. Ein Teilzeitstudium kann höchstens für die doppelte Regelstudienzeit der Grund- oder Zweitstudienbeitragsphase nach § 3 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes in Anspruch genommen werden. Für die Berechnung der Dauer der Grund- oder Zweitstudienbeitragsphase entsprechen jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Semester im Vollzeitstudium. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. Die Hochschule kann die Gewährung des Teilzeitstudiums widerrufen, sofern in den jeweiligen Semestern im Durchschnitt mehr als 60 vom Hundert der im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise abgelegt wurden.
Prüfungsfristen
§ 5 PrüfungsfristenSofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern.
Gebühren und Beiträge
§ 6 Gebühren und BeiträgeDie Hochschule kann den Grundstudienbeitrag oder den Zweitstudienbeitrag nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz ermäßigen oder zunächst den vollständigen Beitrag vereinnahmen und nach Ablauf der Regelstudienzeit im entsprechenden Umfang beitragsfreie Semester gewähren. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für Studentenwerk, Studentenschaft und Verwaltungskosten sowie ein Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes bleiben durch ein Teilzeitstudium unberührt.
Mitteilungspflichten, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Mitteilungspflichten, Verarbeitung personenbezogener DatenDie Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule den Wegfall der Voraussetzungen für das Teilzeitstudium unverzüglich anzuzeigen. Die Hochschule darf Zeiten des Teilzeitstudiums im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Immatrikulationsverordnung vom 29. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 12), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), automatisiert verarbeiten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.