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Gesetz zur Eingliederung der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt in die Technische Universität Darmstadt Vom 23. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
23.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 18
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Eingliederung

§ 1 Eingliederung Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek wird in die Technische Universität Darmstadt eingegliedert.

§ 2

Versetzung

§ 2 Versetzung Die Beschäftigten der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zur Technischen Universität Darmstadt versetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.