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title: "TumSchäGEntschV HE — Verordnung, betreffend das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden Vom 15. September 1920"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:34:07+00:00"
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# TumSchäGEntschV HE — Verordnung, betreffend das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden Vom 15. September 1920

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 15.09.1920
*Fundstelle:* RGBl. 1920, 1647


### Eingangsformel TumSchäGEntschV

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Entscheidende Behörden sind die Ausschüsse ... (2) Die Ausschüsse führen die Bezeichnung "Ausschüsse zur Feststellung von Entschädigungen für Aufruhrschäden".

### § 10

§ 10 (1) Erachtet der Vorsitzende den angegangenen Ausschuss für unzuständig, so soll er die Sache dem zuständigen Ausschuss überweisen. (2) Sind nach § 9 mehrere Ausschüsse zuständig, oder wird die Zuständigkeit von den Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse in Anspruch genommen, so entscheidet der Präsident des Reichswirtschaftsgerichts. Das gleiche gilt, wenn die Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse, von denen einer zuständig ist, ihren Ausschuss für unzuständig halten.

### § 12

§ 12 Das Verfahren zu betreiben, liegt den Ausschüssen ob.

### § 13

§ 13 Jeder Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens diesem durch schriftliche Erklärung anschließen.

### § 14

§ 14 (1) Der Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters bedienen. (2) Der Vorsitzende kann Vertreter oder Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung oder Beistandschaft geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. (3) Vorsteher öffentlich-rechtlicher Verbände, die als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer Körperschaften einer besonderen Vollmacht nicht.

### § 15

§ 15 (1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung und die Namen der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, enthalten. (2) Die Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft, zur Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Die Genehmigung der Niederschrift oder der Grund, weshalb sie verweigert ist, soll in der Niederschrift angegeben werden. (3) Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

### § 16

§ 16 (1) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Ausschusses oder seines Vorsitzenden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Der Ausschuss und sein Vorsitzender dürfen das am Sitze des Ausschusses befindliche Amtsgericht um die Herbeiführung von Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen.

### § 17

§ 17 (1) Für die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen hat der Vorsitzende zu sorgen. (2) Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Zustellungsempfänger nachweist, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen ist. (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Solange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt ist, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen des Ausschusses ersetzt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbekannt ist. (5) Die Zustellung an die im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen kann durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von den bezeichneten Stellen zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen.

### § 18

§ 18 (1) Der Antragsberechtigte, der ohne sein Verschulden verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schriftlich bei dem Ausschuss beantragen, dem die Entscheidung über die versäumte Verfahrenshandlung zusteht. (2) Der Antrag muss enthalten 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung, 3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis gehoben ist. (3) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten. (4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis einer Frist im Wiedereinsetzungsverfahren findet nicht statt.

### § 19

§ 19 (1) Die Verfahrenssprache ist deutsch. (2) Die Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

### § 2

§ 2 Die Landeszentralbehörden bestimmen den Sitz der Ausschüsse und deren Bezirke.

### § 20

§ 20 (1) Dem Antragsteller und den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen ist auf Verlangen vom Inhalt der im Verfahren entstehenden Akten durch Vorlegung zur Einsichtnahme Kenntnis zu geben. (2) Der Vorsitzende kann die Akteneinsicht aus besonderen Gründen versagen oder beschränken.

### § 21

§ 21 Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung seines Antrags die erforderlichen Aufklärungen verlangen.

### § 22

§ 22 Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den Sachverhalt anstellen, Beweiserhebungen und das persönliche Erscheinen des Betroffenen oder Antragstellers anordnen. Hierbei finden die §§ 30 bis 37 entsprechende Anwendung.

### § 22a

§ 22 a (1) Soweit ein Antrag aus Rechtsgründen ohne weiteres als unzulässig oder unbegründet erscheint, kann er durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden zurückgewiesen werden. (2) Soweit ein Antrag aus Rechtsgründen ohne weiteres als begründet erscheint, kann ihm durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden stattgegeben werden. (3) Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen. (4) Gegen den Bescheid kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Ausschuss oder beim Vorsitzenden der Antrag auf Entscheidung des Ausschusses gestellt werden; der Bescheid muss hierauf unter Angabe der Frist hinweisen. Wird die Entscheidung des Ausschusses form- und fristgerecht beantragt, so gilt der Bescheid des Vorsitzenden als nicht ergangen. Andernfalls steht der Bescheid einem rechtskräftigen Bescheide des Ausschusses gleich. (5) Die §§ 38 und 41 finden entsprechende Anwendung.

### § 22b

§ 22 b Auch in anderen Fällen als in denen des § 22 a kann der Vorsitzende, wenn die im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen und der Antragsteller einwilligen, einen Bescheid erlassen; dieser steht einem Bescheide des Ausschusses gleich.

### § 23

§ 23 Erläßt der Vorsitzende nicht selbst einen Bescheid im Sinne der §§ 22 a oder 22 b oder ist gegen den von ihm nach § 22 a erlassenen Bescheid form- und fristgerecht die Entscheidung des Ausschusses beantragt worden, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausschuss zur Beschlussfassung oder zur mündlichen Verhandlung; er hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuss anzuordnen, wenn eine der im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen oder der Antragsteller es verlangen.

### § 24

§ 24 Nach Bedarf kann der Ausschuss mündliche Verhandlungen in der geschädigten Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Aufruhrschäden der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Ausschuss kann auch eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen beauftragen.

### § 25

§ 25 Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuss anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschlusses des Ausschusses.

### § 26

§ 26 (1) Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. (2) Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. (3) Hierauf sind der Antragsteller und die im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen zum Worte zuzulassen.

### § 27

§ 27 Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls durch Fragen an den Antragsteller auf die Klärung des Sachverhalts hinzuwirken. Er hat dies jedem anderen Ausschussmitglied und den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen zu gestatten; unsachgemäße Fragen kann der Ausschuss zurückweisen.

### § 28

§ 28 Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Ausschuss, nachdem den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist.

### § 29

§ 29 Der Ausschuss kann nach seinem Ermessen eine Beweisaufnahme und jederzeit das persönliche Erscheinen des Betroffenen oder Antragstellers anordnen.

### § 3

§ 3 (1) Die Mitglieder der Ausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern sowie aus einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von stellvertretenden Beisitzern. (2) Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden ordnen für jeden Ausschuss nach dem Bedürfnis die Zahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer an.

### § 30

§ 30 Der Ausschuss kann mit der Beweiserhebung eines seiner Mitglieder beauftragen oder gemäß § 16 eine andere Behörde um sie ersuchen.

### § 31

§ 31 Der Ausschuss kann die Augenscheinseinnahme beschließen, Zeugen und Sachverständige auch eidlich vernehmen und schriftliche Gutachten erfordern sowie vom Betroffenen zur Einsicht und Prüfung die Vorlegung seiner Wirtschaftsbücher oder anderer Unterlagen verlangen, die über bestimmte, für die Abschätzung erhebliche Tatsachen Aufschluss geben können.

### § 32

§ 32 Vom Beweisaufnahmetermine sind die im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

### § 33

§ 33 (1) Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die §§ 392 , 410 der Zivilprozessordnung Anwendung. (2) Sie soll nur dann erfolgen, wenn eine der im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen oder der Antragsteller sie beantragen oder die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. (3) Die Beeidigung darf nur durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied des Ausschusses oder ein ersuchtes Gericht erfolgen.

### § 34

§ 34 (1) Auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. (2) Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erläßt der Vorsitzende. (3) ...

### § 35

§ 35 (1) Den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen und dem Antragsteller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen. und Sachverständigen unmittelbar Fragen zu richten. (2) Unsachgemäße Fragen kann der Ausschuss zurückweisen.

### § 36

§ 36 Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht an demselben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige *) ...

### § 37

§ 37 Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweismittel nicht beigebracht werden können, kann der Ausschuss die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben von ihm verlangen.

### § 38

§ 38 (1) Der Ausschuss hat nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu entscheiden. (2) Teilbescheide sind zulässig.

### § 39

§ 39 Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.

### § 4

§ 4 (1) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer in den Ausschüssen sollen Berufsangehörige oder frühere Berufsangehörige der Landwirtschaft, des Handels und Gewerbes, des Handwerks und der Arbeiterschaft sowie der freien Berufe sein. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden ernannt.

### § 40

§ 40 (1) Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Ausschusses und die Namen der Ausschussmitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers. (2) Der Bescheid ist zu begründen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben. (3) Die Ausfertigung ist mit dem Stempel des Ausschusses zu versehen ...

### § 41

§ 41 Beruht der Bescheid oder ein Teil von ihm auf einem offensichtlichen Versehen, so ist dieses auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Der Antrag und die Berichtigung sind an keine Frist gebunden. Gegen den Berichtigungsbescheid ist das gleiche Rechtsmittel zulässig, das gegen den ursprünglichen Bescheid gegeben war. Eine Anfechtung des einen Berichtigungsantrag ablehnenden Bescheids findet nicht statt.

### § 48

§ 48 Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

### § 5

§ 5 (1) Zur Beschlussfähigkeit der Ausschüsse ist einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters die Teilnahme von drei Mitgliedern erforderlich. (2) Die Beisitzer oder stellvertretenden Beisitzer sollen für die einzelne Sache unter Berücksichtigung der nach den besonderen Umständen erforderlichen Sachkunde und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden.

### § 6

§ 6 Die Beschlüsse der Ausschüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

### § 7

§ 7 Die Mitglieder der Ausschüsse werden, sofern sie nicht als Landesbeamte vereidigt sind, vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet.

### § 8

§ 8 Ein Mitglied eines Ausschusses ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen 1. in eigener Sache; 2. wenn es Ehegatte des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten ist oder gewesen ist, oder wenn es mit dem Antragsteller oder einem Antragsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Staat verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 3. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten bestellt oder als Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist.

### § 9

§ 9 (1) Örtlich zuständig ist für die Feststellung von Beschädigungen an Grundstücken nebst Zubehör der Ausschuss, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für die Feststellung von Beschädigungen an Gegenständen des Hausrats oder Inventars der Ausschuss, in dessen Bezirk der Hausstand oder Betrieb zur Zeit des schädigenden Ereignisses belegen war. Der hiernach zuständige Ausschuss ist auch für die Feststellung von Beschädigungen an allen anderen Gegenständen desselben Geschädigten zuständig. (2) In Ermangelung einer anderen Zuständigkeit ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten ist.

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— Verordnung, betreffend das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden Vom 15. September 1920
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TumSchäGEntschVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
