Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) Vom 19. Mai 1920
- Ausfertigungsdatum:
- 19.05.1920
- Fundstelle:
- RGBl. 1920, 987
Auf Grund des § 18 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:
§ 1 Die Landeszentralbehörden bestimmen die Behörden, bei denen die Anmeldung von Schäden im Sinne des § 18 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 zu erfolgen hat.
§ 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.