Verordnung zur Ausführung des Transsexuellengesetzes Vom 9. Dezember 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1980
- Fundstelle:
- GVBl. I 1980, 429
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 4, des § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 4 und des § 3 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird verordnet:
§ 1Die Verfahren nach dem Transsexuellengesetz werden zugewiesen1. dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Kassel und Marburg.
§ 2Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist für alle Rechtszüge der Regierungspräsident.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.