Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.1955
- Fundstelle:
- GVBl. 1955, 47
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:
§ 1 * Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main) ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen geeignet.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.