TranspRLGZustV HE · Hessen

Hessische Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz Vom 29. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
29.10.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 646
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRLGZustV

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Unbeschadet der Zuständigkeitsverteilung im Übrigen ist zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung und Ansprechpartner für das Bundesministerium der Finanzen das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.