TranspRegGBZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Übermittlung von Grundbuchinformationen an das Transparenzregister Vom 12. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
12.07.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 482
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRegGBZustV

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 19b Abs. 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 19b Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes sind die Ämter für Bodenmanagement für die Übermittlung der Informationen nach § 19b Abs. 1 des Geldwäschegesetzes an die registerführende Stelle des Transparenzregisters zuständig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.