TPrüfVO · Hessen

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) *) Vom 18. Dezember 2006 **)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 745, 759
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TPrüfV

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Prüfung bauordnungsrechtlich erforderlicher technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 in1. Hochhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung,2. Verkaufsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung,3. Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 6 Buchst. a der Hessischen Bauordnung, in Museen und ähnlichen Gebäuden jedoch nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,4. Gebäuden zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nach § 2 Abs. 9 Nr. 7 der Hessischen Bauordnung,5. Krankenhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung,6. Beherbergungsbetrieben nach § 2 Abs. 9 Nr. 11 Buchst. b der Hessischen Bauordnung, jedoch nur, wenn diese über mehr als 100 Gastbetten verfügen,7. allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,8. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 einschließlich der Verkehrsflächen und9. sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.

§ 2

Prüfungen

§ 2 Prüfungen(1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,2. CO-Warnanlagen,3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,4. Druckbelüftungsanlagen,5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und7. Sicherheitsstromversorgungen.(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)durchführen zu lassen.Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von Satz 1 Nr. 4 abweichende Fristen für wiederkehrende Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich oder ausreichend ist.(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.

§ 3

Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und Betreiber

§ 3 Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und BetreiberDie Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat1. bauaufsichtsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beauftragen, für die Prüfung notwendige Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,2. die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist zu beseitigen und3. Berichte über die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 4

Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen und Einrichtungen

§ 4 Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen und EinrichtungenBei am 1. Januar 2021 bereits bestehenden Anlagen und Einrichtungen, die nach der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),1. schon prüfpflichtig waren, ist die Frist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen,2. bislang nicht prüfpflichtig waren, sind Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 31. Dezember 2021 durchzuführen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 3 Nr. 1 keine bauaufsichtsrechtlich anerkannten Prüfsachverständigen mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beauftragt, die für die Prüfung notwendigen Vorrichtungen oder fachlich geeigneten Arbeitskräfte nicht bereitstellt oder die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält,2. § 3 Nr. 2 die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist nicht beseitigt,3. § 3 Nr. 3 die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder4. § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 4 die Prüfungen nicht fristgerecht durchführen lässt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Eingangsformel TPrüfVO

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in 1. Hochhäusern, 2. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2000 m 2 Brutto-Grundfläche haben, 3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege, 4. Krankenhäusern, 5. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten, 6. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen, 7. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m 2 einschließlich der Verkehrsflächen und 8. sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung , soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.

§ 2

Prüfungen

§ 2 Prüfungen (1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und 6. Sicherheitsstromversorgungen. (2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrende Prüffrist nach Satz 1 verkürzen oder weitere Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. (3) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 zu veranlassen, die für die Durchführung nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. (4) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.

§ 3

Bestehende Anlagen und Einrichtungen

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen sind die Fristen nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt.

§ 5

Übergangsvorschriften

§ 5 Übergangsvorschriften (1) Die Prüfungen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anlagen können bis zum 31. Dezember 2008 auch von bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Lüftungsanlagen sowie von Sachkundigen, die nach der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen geprüft haben, durchgeführt werden. (2) Die Prüfungen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten nicht selbsttätigen Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage können bis zum 31. Dezember 2008 auch von Sachkundigen, die nach der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen geprüft haben, durchgeführt werden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.