TPGAG§ 3Abs1uaV HE · Hessen

Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Vom 19. März 2001

Ausfertigungsdatum:
19.03.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 191
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten als Aufwandsentschädigung für ihre Gutachtertätigkeit 95,- Euro für jede Stunde der erforderlichen Zeit. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Mitglied der Kommission oder ein stellvertretendes Mitglied für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach billigem Ermessen ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Entschädigung nach den für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2Die Landesärztekammer stellt der antragstellenden Einrichtung den Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigungen nach § 1 sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 230,- Euro in Rechnung.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 1

§ 1Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten als Aufwandsentschädigung für ihre Gutachtertätigkeit 95 Euro für jede Stunde der erforderlichen Zeit. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Mitglied der Kommission oder ein stellvertretendes Mitglied für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach billigem Ermessen ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Entschädigung nach den für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2Die Landesärztekammer stellt der antragstellenden Einrichtung den Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigungen nach § 1 sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 350,- Euro in Rechnung.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Eingangsformel TPGAG§

Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514 ) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten als Aufwandsentschädigung für ihre Gutachtertätigkeit 180,- Deutsche Mark für jede Stunde der erforderlichen Zeit. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Mitglied der Kommission oder ein stellvertretendes Mitglied für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach billigem Ermessen ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Entschädigung nach den für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2Die Landesärztekammer stellt der antragstellenden Einrichtung den Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigungen nach § 1 sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 450,- Deutsche Mark in Rechnung.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.