TopSchZustV HE 1987 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit in Topographieschutzsachen Vom 17. Dezember 1987

Ausfertigungsdatum:
17.12.1987
Fundstelle:
GVBl. I 1987, 253
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TopSchZustV

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) und des § 27 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 3. Dezember 1987 (GVBl. I S. 205), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Topographieschutzsachen nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen.

§ 2

§ 2 Für Streitsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.