Verordnung über die Zuständigkeit in Topographieschutzsachen Vom 17. Dezember 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.1987
- Fundstelle:
- GVBl. I 1987, 253
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) und des § 27 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 3. Dezember 1987 (GVBl. I S. 205), wird verordnet:
§ 1 Die Topographieschutzsachen nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen.
§ 2 Für Streitsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.