TollwVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Tollwut-Verordnung Vom 29. August 1991

Ausfertigungsdatum:
29.08.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 297
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 und b) für die Anordnung der verstärkten Bejagung und oralen Immunisierung nach § 12 Abs. 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 10 Abs. 3 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel TollwVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche nach § 3 Nr. 2 , b) für die Anordnung der verstärkten Bejagung und oralen Immunisierung der Füchse nach § 12 Abs. 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung ansteckungsverdächtiger Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach § 10 Abs. 3 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.