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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Vom 14. Dezember 1983

Ausfertigungsdatum:
14.12.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 159
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3517) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

Eingangsformel TKrMeldpflVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) ist 1. für die Entgegennahme von Meldungen über das Auftreten von Krankheiten nach § 1 Abs. 1 und 2 , 2. für die Anforderung der Anschriften der Halter der betroffenen Bestände nach § 1 Abs. 3 und 3. die Zusammenstellung und Zuleitung der Meldungen nach § 2 in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.