Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Vom 23. September 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.1994
- Fundstelle:
- GVBl. I 1994, 638
Antrag auf Besamungserlaubnis
§ 1 Antrag auf Besamungserlaubnis Der Antrag auf Erteilung der Besamungserlaubnis ist von der Besamungsstation, die den Samen zur künstlichen Besamung verwenden will, schriftlich bei dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen zu stellen.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 , § 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 17. Mai 1990 (GVBl. I S. 168) wird verordnet:
Antrag auf Besamungserlaubnis
§ 1 Antrag auf Besamungserlaubnis Der Antrag auf Erteilung der Besamungserlaubnis ist von der Besamungsstation, die den Samen zur künstlichen Besamung verwenden will, schriftlich bei dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz zu stellen.
Aufzeichnungen
§ 10 Aufzeichnungen (1) Die Embryotransfereinrichtung hat jeden Embryo während oder unmittelbar nach seiner Gewinnung so zu kennzeichnen, daß durch das Kennzeichnen seine Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. (2) Die Embryotransfereinrichtung hat getrennt für jede Entnahme von Embryonen folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. Ort und Datum der Entnahme, 2. Anzahl, Kennzeichen, Qualität, Aufbereitung und Aufbewahrung der entnommenen Embryonen. (3) Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglieder von Zuchtorganisationen, die Embryonen anbieten oder abgeben, haben Aufzeichnungen über 1. Anzahl, Kennzeichen und Empfänger der abgegebenen, der übertragenen sowie Anzahl und Kennzeichen der vernichteten Embryonen mit Angabe des Datums der Abgabe, Übertragung oder Vernichtung und 2. Kennzeichen, Qualität, Aufbewahrung für jeden erworbenen Embryo mit Angabe des Datums des Erwerbs zu machen. (4) Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren und den für die Überwachung zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Auslieferung und Übertragung der Embryonen
§ 11 Auslieferung und Übertragung der Embryonen (1) Werden Embryonen an Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen sowie Besamungsbeauftragte im Sinne des § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes (Überträger) ausgeliefert, so bescheinigen diese den Empfang und sind verpflichtet, 1. Anzahl, Qualität und Kennzeichen der erhaltenen, übertragenen, unbrauchbar gewordenen oder an den Abgeber zurückgegebenen Embryonen fortlaufend nachzuweisen, 2. bei Übertragung des Embryos einen Embryotransferschein in dreifacher Fertigung auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß a) Name und Anschrift des Halters des Empfängertieres und bei Mitgliedschaft des Halters in einer Zuchtorganisation deren Name, b) Kennzeichen des Empfängertieres, c) Datum der Übertragung, d) Name und Kennzeichen der Eltern des Embryos, e) Name der Embryotransfereinrichtung, die den Embryo ausgeliefert hat. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Nr. 2 gelten für die Übertragung von Embryonen durch Embryotransfereinrichtungen entsprechend. (3) Je eine Ausfertigung des Embryotransferscheines verbleibt beim Überträger, der Embryotransfereinrichtung und dem Halter des Empfängertieres. Der Überträger hat sie zwei Jahre, die Embryotransfereinrichtung fünf Jahre aufzubewahren. (4) Die Embryotransfereinrichtung hat bei Übertragung von Embryonen auf Tiere, deren Halter Mitglieder einer Zuchtorganisation sind, dieser die Übertragung innerhalb von drei Monaten zu melden.
§ 12 Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 und 3 Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung, Abgabe und Verbleib des Samens nicht oder nicht vollständig vornimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 7 die Verwendungsnachweise oder Besamungskarteien oder entgegen § 2 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 3. entgegen § 5 nicht gekennzeichnete Tiere besamt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 die Bestandskartei bei der Besamung nicht oder nicht vollständig führt.
§ 13 (Aufhebungsanweisung)
§ 14 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung, Verbleib und Abgabe von Samen
§ 2 Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung, Verbleib und Abgabe von Samen (1) Die Besamungsstation hat getrennt für jedes männliche Tier, von dem Samen gewonnen wird, folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. Datum der Samenentnahme 2. Art, Anzahl, Kennzeichnung und Aufbewahrung der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen, 3. Anzahl, Kennzeichnung und Empfänger der abgegebenen und von der Besamungsstation verwendeten sowie Anzahl und Kennzeichnung der vernichteten Samenportionen mit Angabe des Datums der Abgabe, Verwendung oder Vernichtung, 4. Umfang der Rücknahme ausgelieferten Samens. (2) Die Samenportionen sind so zu kennzeichnen und zu verwahren, daß Verwechslung oder Mißbrauch ausgeschlossen sind. (3) Für Samenportionen, die von einer anderen Besamungsstation erworben wurden, hat die Besamungsstation, getrennt für jedes Vatertier, Aufzeichnungen über die Art, Anzahl, Kennzeichnung, Aufbewahrung und Datum des Erwerbs der Samenportionen sowie Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Nr. 3 vorzunehmen. (4) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 3 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den für die Überwachung zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Abgabe und Verwendung von Samen
§ 3 Abgabe und Verwendung von Samen (1) Samen darf nur von Besamungsstationen an den Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Zuchtorganisationen nur innerhalb des Tätigkeitsbereiches der Besamungsstation und nur auf Grund einer Mitgliedschaft bei dem Träger der Besamungsstation oder auf Grund eines schriftlichen Besamungsvertrages abgegeben werden. Besamungen sind in einer Besamungskartei einzutragen. (2) Die Besamungsverträge nach Abs. 1 müssen die Empfänger mindestens verpflichten, 1. eine Besamungskartei zu führen, in die jede Besamung einzutragen ist, 2. die erforderliche Anzahl weiblicher Tiere von im Prüfungseinsatz stehenden männlichen Tieren besamen und die aus diesen Besamungen anfallenden Tiere bewerten zu lassen. Bei Abgabe von Samen auf Grund einer Mitgliedschaft bei dem Träger der Besamungsstation sind die Empfänger durch Satzung oder Vertrag zur Einhaltung der Bestimmungen nach Satz 1 zu verpflichten. (3) Die Auslieferung des Samens nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 Tierzuchtgesetz darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages erfolgen. (4) Die Verträge nach Abs. 3 müssen die Empfänger mindestens verpflichten, über die Verwendung des Samens der Besamungsstation gegenüber einen Nachweis zu führen und jede Besamung in eine Besamungskartei des Betriebes, in dem eine Besamung durchgeführt wird, einzutragen. (5) Die Besamungsstation hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Führung der Besamungskartei nach Abs. 2 Nr. 1 und der Verwendungsnachweise nach Abs. 4 zu überzeugen. (6) Verwendungsnachweise und Besamungskartei müssen mindestens enthalten: 1. Name und Anschrift des Tierhalters, 2. Kennzeichen des besamten Tieres, 3. Kennzeichen des Tieres, von dem der Samen stammt, 4. Datum der Besamung, 5. Anzahl und Datum der Nachbesamungen, 6. Unterschrift des Tierarztes, des Fachagrarwirtes für Besamungswesen, des Besamungsbeauftragten oder des im eigenen Bestand besamenden Tierhalters. (7) Verwendungsnachweise und Besamungskarteien sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den für die Überwachung zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation
§ 4 Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation Die für die Erteilung für den Betrieb einer Besamungsstation zuständige Behörde kann zulassen, daß von Einzeltieren Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, wenn gewährleistet ist, daß die Vorschriften nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes eingehalten werden.
Kennzeichnung der Tiere
§ 5 Kennzeichnung der Tiere Tieren dürfen nur besamt werden, wenn sie dauerhaft und unverwechselbar, bei Pferden auch in Verbindung mit einer Beschreibung des Tieres, gekennzeichnet sind.
Aufgaben des Stationsarztes
§ 6 Aufgaben des Stationsarztes Der Träger der Besamungsstation hat den Verantwortungsbereich des Stationsarztes festzulegen und ihn vertraglich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Dem Tierarzt sind dabei mindestens folgende Pflichten aufzuerlegen: 1. Überwachung der Vatertiere darauf, daß sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 des Tierzuchtgesetzes erfüllen, 2. Überwachung der Gewinnung und Behandlung des Samens, der Überprüfung des Samens während der Lagerung, der Verwendung des Samens sowie der nach § 2 vorzunehmenden Aufzeichnungen und der Einhaltung der seuchenhygienischen Vorschriften, 3. Überwachung der im Auftrag der Besamungsstation tätigen Besamer.
Meldepflicht
§ 7 Meldepflicht Tierärzte, Fachargrarwirte für Besamungswesen, Besamungsbeauftragte und im eigenen Bestand besamende Tierhalter sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation zu melden. Die Angaben sind dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz auf Verlangen vorzulegen.
Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
§ 8 Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Embryotransfereinrichtung (1) Der Träger der Embryotransfereinrichtung hat den Verantwortungsbereich des Stationsarztes festzulegen und ihn vertraglich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Im übrigen gilt § 6 entsprechend. (2) Eine Embryotransfereinrichtung muß über geeignete Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen verfügen. Embryotransfereinrichtungen müssen so ausgerüstet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; sie können ortsfest oder mobil betrieben werden. (3) Ortsfeste Einrichtungen für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen müssen räumlich von Tierbehandlungseinrichtungen und Räumen zur Unterbringung kranker Tiere getrennt sein. (4) Bei Embryoentnahme durch mobile Embryotransfereinrichtungen müssen veterinärhygienisch einwandfreie Bedingungen für die Aufbereitung und die vorübergehende Aufbewahrung der Embryonen gewährleistet sein. (5) Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für die Gewinnung, Aufbereitung, das Einfrieren und für die Lagerung von Embryonen verwendet werden, müssen nach Gebrauch beseitigt oder vor neuer Verwendung fachgerecht desinfiziert und sterilisiert werden. (6) Sterilisation und Lagerung der für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Embryotransfereinrichtung notwendigen Gerätschaften müssen in ortsfesten Einrichtungen erfolgen. (7) Bei Mitgliedern von Zuchtorganisationen ist die Embryotransfereinrichtung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß eine Bestimmung der Blutgruppen des Spendertieres durchgeführt wird. Außerdem muß sie sich die Anzeige des Embryotransfers an die für das Mitglied zuständige Zuchtorganisation vorlegen lassen. (8) Unmittelbar nach der Gewinnung sind die Embryonen auf Transfertauglichkeit zu untersuchen und zu klassifizieren.
Anbieten und Abgeben von Embryonen
§ 9 Anbieten und Abgeben von Embryonen (1) Räume, in denen Embryonen, die zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, gelagert werden, dürfen nur ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. (2) Abweichend von Abs. 1 kann in den Räumen auch Sperma gelagert werden, das den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr vom 14. Juni 1988 (Amtsblatt der EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/60/EWG vom 30. Juni 1993 (Amtsblatt der EG Nr. L 186 S. 28), entspricht. (3) Spendertiere, deren Embryonen zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, müssen am Tag der Embryoentnahme 1. einem Bestand angehören, der tierseuchenrechtlich nicht gemaßregelt ist und 2. frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. (4) Rinder müssen mindestens sechs Monate in Beständen stehen, die amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei und leukoseunverdächtig sind. (5) Darüber hinaus richten sich die hygienischen Anforderungen für Spendertiere sowie für Empfängertiere nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.