TierVersAltDokV · Hessen

Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) Vom 2. März 2022

Ausfertigungsdatum:
02.03.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 150
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Anlage TierVersAltDokV

Anlage (zu § 1)Dokumentation nach § 1 der Tierversuch-Alternativen-DokumentationsverordnungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/39821a9c-8fb4-45e6-a2f0-82d998354f8f-HE70-308+2022+150+Anl1.pdf

Eingangsformel TierVersAltDokV

Aufgrund des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Dokumentationspflichten

§ 1 Dokumentationspflichten(1) Die Hochschulen erfassen die alternativen Verfahren, die von ihnen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen entwickelt oder jeweils erstmals angewendet worden sind. Dabei sind anzugeben die Art und Häufigkeit der Anwendung oder Entwicklung alternativer Verfahren1. zur Vermeidung von Tierversuchen,2. zur Verringerung der Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere und3. zur Verfeinerung von Tierversuchen.(2) Die Hochschulen erfassen die von ihnen oder Dritten für die jeweilige Einrichtung durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen hinsichtlich Art und Anzahl sowie Umfang der Teilnahme. Diese Fortbildungsmaßnahmen für das mit der Durchführung von Tierversuchen betraute Personal sind zu dokumentieren.(3) Die Dokumentation nach den Abs. 1 und 2 ist nach dem Muster der Anlage zu erstellen.

§ 2

Berichtspflichten

§ 2 BerichtspflichtenDie Hochschulen berichten dem Senat über die nach § 1 dokumentierten alternativen Verfahren und Fortbildungsmaßnahmen jeweils bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2022 vorzulegen. Dem Bericht ist die nach dem Muster der Anlage erstellte Dokumentation beizufügen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.