TierTbczustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Tuberkulose-Verordnung Vom 12. September 1972

Ausfertigungsdatum:
12.09.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 333
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Tuberkulose-Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 463) ist 1. in den Fällen des § 2 Satz 1 , des § 3 Abs. 1 Satz 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. September 1972 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel TierTbczustBehV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 10. Januar 1968 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 915) ist 1. in den Fällen des § 2 Satz 1 , des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie des § 24 der Anlage 2 für das Veterinärwesen zuständige Minister und 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. September 1972 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.