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title: "TierSKassÜblG HE — Tierseuchenkassenüberleitungsgesetz Vom 22. Dezember 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TierSKassÜblGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:33:39+00:00"
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# TierSKassÜblG HE — Tierseuchenkassenüberleitungsgesetz Vom 22. Dezember 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.12.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 624


### § 1

§ 1 Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Aufwendungen für die Besoldung der der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten oder für Leistungen, die zur Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht den bei der Tierseuchenkasse tätigen Bediensteten des Landes zu gewähren sind, sowie für die Vergütung und die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die bei der Tierseuchenkasse tätigen Angestellten des Landes Hessen bis zu deren Übernahme durch die Tierseuchenkasse. Für die Versorgungsbezüge ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anwendbar.

### § 2

§ 2 (außer Kraft)

### § 3

§ 3 (außer Kraft)

### § 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, Die §§ 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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— Tierseuchenkassenüberleitungsgesetz Vom 22. Dezember 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TierSKassÜblGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
