TierSKassÜblG HE · Hessen

Tierseuchenkassenüberleitungsgesetz Vom 22. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
22.12.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 624
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Aufwendungen für die Besoldung der der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten oder für Leistungen, die zur Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht den bei der Tierseuchenkasse tätigen Bediensteten des Landes zu gewähren sind, sowie für die Vergütung und die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die bei der Tierseuchenkasse tätigen Angestellten des Landes Hessen bis zu deren Übernahme durch die Tierseuchenkasse. Für die Versorgungsbezüge ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anwendbar.

§ 2

§ 2 (außer Kraft)

§ 3

§ 3 (außer Kraft)

§ 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, Die §§ 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.