---
title: "TierSGAG HE — Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz Vom 22. Dezember 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/tiersgaghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TierSGAGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:33:37+00:00"
---

# TierSGAG HE — Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz Vom 22. Dezember 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.12.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 624


### § 13 — Pflichten der Gemeinden

§ 13 Pflichten der Gemeinden(1) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde. (2) Die Gemeinden haben auf ihre Kosten 1. die zur Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit dazu nicht die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer oder die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde tierseuchenrechtliche Anordnungen öffentlich bekannt zu machen,3. auf Ersuchen der zuständigen Behörde die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen und4. nach Weisung der für tierseuchenbehördlichen Maßnahmen zuständigen Behörde Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist untere Fachaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium und oberste Fachaufsichtsbehörde das für Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium.

### § 14 — Bienensachverständige

§ 14 BienensachverständigeDie zuständige Behörde hat Bienensachverständige zu bestellen, die sie bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen unterstützen sollen.

### § 15 — Zuständigkeiten

§ 15 ZuständigkeitenDie zur Ausführung des Tierseuchengesetzes zuständigen Behörden werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), erfolgen.

### § 16 — Erlass von Rechtsverordnungen

§ 16 Erlass von RechtsverordnungenDie für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz.

### § 17 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 17 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

### § 1 — Tierseuchenkasse

§ 1 Tierseuchenkasse(1) Zur Wahrnehmung der nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Hessische Tierseuchenkasse“. Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst. (2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447).

### § 10 — Kostentragung in besonderen Fällen

§ 10 Kostentragung in besonderen FällenDie Kosten für Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes tragen das Land Hessen und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte; die Kosten der Durchführung der Impfung trägt das Land zu einem Drittel, im Übrigen die Tierseuchenkasse.

### § 11 — Übernahme weiterer Aufgaben

§ 11 Übernahme weiterer AufgabenDie zuständigen Behörden können der Tierseuchenkasse mit deren Zustimmung Aufgaben als beauftragte Stelle übertragen, wenn eine solche Beauftragung in tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Die Tierseuchenkasse kann Tätigkeiten im Rahmen ihr übertragener Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.

### § 12 — Datenverarbeitung, Datenübermittlung

§ 12 Datenverarbeitung, Datenübermittlung(1) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- und Umlagenerhebung nach § 5 sowie der Gewährung von Entschädigungen, Kostenerstattungen nach § 6 und Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im hierzu erforderlichen Umfang personenbezogene Daten aus den Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter und aus Datenbanken, bei denen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Daten vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (2) Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als Untersuchungseinrichtung nach § 15 Abs. 3 können Daten über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen und deren Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen gegenseitig übermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

### § 13 — Pflichten der Gemeinden

§ 13 Pflichten der Gemeinden(1) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde. (2) Die Gemeinden haben auf ihre Kosten 1. die zur Durchführung der Sperre nach einer aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit dazu nicht die Tierhalterin oder der Tierhalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde tierseuchenrechtliche Anordnungen öffentlich bekannt zu machen,3. auf Ersuchen der zuständigen Behörde die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen und4. nach Weisung der für tierseuchenbehördlichen Maßnahmen zuständigen Behörde Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist untere Fachaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium und oberste Fachaufsichtsbehörde das für Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium.

### § 13a — Rahmenvereinbarungen

§ 13a RahmenvereinbarungenDie für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden können Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über die Durchführung behördlich angeordneter Tötungen von Tieren im Tierseuchenfall abschließen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium. Die Halterinnen und Halter der betroffenen Tiere sind verpflichtet, die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Können diese Leistungen durch die Tierhalterin oder den Tierhalter selbst kostengünstiger durchgeführt werden, kann das Regierungspräsidium Ausnahmen von Satz 3 zulassen.

### § 15 — Zuständigkeiten

§ 15 Zuständigkeiten(1) Die zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz zuständigen Behörden werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 237), erfolgen.(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind von bei den zuständigen Behörden tätigen Amtstierärztinnen und Amtstierärzten wahrzunehmen.(3) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist zuständige Untersuchungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchungen1. zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen,2. zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tierseuchen,3. zur Seuchenfrüherkennung,4. für rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersuchungen und5. im Rahmen von Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen.

### § 2 — Organisation der Tierseuchenkasse

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierarten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) vorgeschlagen werden,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Landkreise undb) kreisfreien Städte, die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. (3) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Hauptsatzung,2. den Wirtschaftsplan,3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,12. die Aufnahme von Darlehen und13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht. Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören. (4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. (5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. (6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich. (7) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Dienststellenleiters wahr. (8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. (9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397). Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten 1. für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und2. wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

### § 4 — Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen

§ 4 Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Ihre Eingruppierung und Vergütung muss derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung entsprechen. (2) Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Versorgungsbezüge der nach § 1 Satz 1 des Tierseuchenkassenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 83 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578).

### § 5 — Beiträge

§ 5 Beiträge (1) Zur Deckung der Kosten der 1. Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,2. Leistungen nach § 7 Abs. 1 sind von den Tierhalterinnen und Tierhaltern der in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben. Die Beitragspflicht nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes sind, unter Berücksichtigung des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos erstreckt werden. (2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf Grundlage einer Beitragssatzung erhoben. In der Beitragssatzung sind, gesondert nach Tierarten, Beitragssätze zu bestimmen, die so zu bemessen sind, dass mit dem zu erwartenden Beitragsaufkommen 1. hälftig die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes geleistet werden können,2. die Leistungen nach § 7 Abs. 1 erbracht werden können, im Fall des § 8 Nr. 3 der verbleibende Anteil der Tierseuchenkasse,3. die Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse gedeckt sind und4. eine angemessene Rücklagenbildung erfolgen kann. Bei der Bestimmung der Beiträge soll das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge wird in der Beitragssatzung bestimmt. (3) Reichen die erhobenen Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sowie Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. (4) Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. (5) Die Beiträge und Umlagen nach Abs. 3 sind nach der Art und Anzahl der an einem durch Beitragssatzung jährlich bestimmten Stichtag bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter vorhandenen Tiere zu berechnen. Abweichend von Satz 1 sind für die Beitragsberechnung bei 1. Viehhändlern 4 vom Hundert der Anzahl und2. Forellen und Karpfen a) als Satzfischen die Anzahl undb) in allen sonstigen Fällen das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere anzusetzen.(6) Zum Zwecke der Beitragsberechnung nach Abs. 5 führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung zu einem von ihr durch Beitragssatzung bestimmten Stichtag durch. Für die Erhebung kann die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungsbögen an die Tierhalterinnen und Tierhalter ausgeben, die folgende Angaben vorsehen: 1. den Namen und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters,2. Art des Tieres oder der Tiere,3. Anzahl und Standort des Tieres oder der Tiere,4. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388),5. bei Forellen und Karpfen die Anzahl und das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere und6. bei Viehhändlern die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere. Weitere Angaben können durch die Beitragssatzung vorgesehen werden, soweit sie der Erfüllung von Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen. Näheres über die Beitragsberechnung regelt die Beitragssatzung. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat der Tierseuchenkasse den ausgefüllten Erhebungsbogen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag, in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 zu dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Termin, vorzulegen. Wenn nach dem Stichtag nach Satz 1 1. sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch um fünf Tiere, erhöht,2. ein Tierbestand neu begründet wird oder3. Tiere einer anderen Tierart in den Bestand aufgenommen werden, ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen. (7) Die Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Rücklage nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 für jede Tierart fest. (8) Zum vorübergehenden Ausgleich von Deckungslücken innerhalb einer Tierart können Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Die Rückzahlung hat spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. (9) Die Tierseuchenkasse setzt die Beiträge mit einem Beitragsbescheid fest. Für die Beitreibung sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet die oder der Pflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 50 Euro, zu zahlen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

### § 6 — Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem Tiergesundheitsgesetz

§ 6 Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem TiergesundheitsgesetzDie Tierseuchenkasse gewährt die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Kostenerstattung für die Verwertung erfolgt an die Beseitigungspflichtige oder den Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), die Kostenerstattung für die Tötung an die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.

### § 7 — Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zusätzliche Leistungen(1) Die Tierseuchenkasse gewährt auf Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Leistungen 1. für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische, Hummeln und Bienen sowie Tierarten, für die nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Beitragspflicht bestimmt ist, a) wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche als alleinige Todesursache festgestellt wurde und die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, nicht vorgelegen haben,b) beim Auftreten nicht anzeigepflichtiger Tierseuchen,c) bei seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten undd) bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind, 2. für Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen,3. für Maßnahmen des Tiergesundheitsschutzes,4. zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Tierkrankheiten dienen. Auf die Gewährung von Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf 80 vom Hundert der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Höchstsätze nicht überschreiten. (3) § 16 Abs. 4 und die §§ 17 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 6 Satz 2 gelten entsprechend.

### § 8 — Erstattungen durch das Land

§ 8 Erstattungen durch das LandDas Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse 1. zur Hälfte die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die Beiträge nach § 5 Abs. 1 zu erheben sind oder erhoben werden können,2. die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach § 20 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes keine Beiträge erhoben werden können und3. im Falle einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 den nicht durch Beiträge abgedeckten Anteil an Leistungen nach § 7 Abs. 1.

### § 9 — Verfahren

§ 9 Verfahren(1) Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse in einem Leistungsbescheid festgesetzt. (2) Zur Feststellung des für die Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 maßgeblichen Krankheitszustandes hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unverzüglich nach der Tötung oder dem Eintritt des sonstigen leistungsbegründenden Ereignisses eine Untersuchung des Tieres durch die zuständige Behörde zu veranlassen. (3) Soweit der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes obliegt, sind bei dessen Ermittlung durch Zerlegung eines Tieres die hierfür erforderlichen Teile aufzubewahren, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes erklärt, die Einholung eines Gutachtens einer oder eines anderen approbierten Tierärztin oder Tierarztes zu beabsichtigen. Die Aufbewahrung hat so zu erfolgen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist. (4) Das Regierungspräsidium hat ein weiteres Gutachten einer oder eines anderen approbierten Tierärztin oder Tierarztes einzuholen, wenn 1. das nach Abs. 1 Satz 1 von der Tierhalterin oder dem Tierhalter eingeholte Gutachten hinsichtlich der Feststellung des Krankheitszustandes erheblich von dem amtstierärztlichen Befund abweicht oder2. aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des amtstierärztlichen Befundes bestehen. (5) Der zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres ist durch Schätzung der zuständigen Behörde zu ermitteln. Das Ergebnis der Schätzung ist mit den für dieses maßgeblichen Gründen der Tierseuchenkasse und der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitzuteilen.

### § 1 — Tierseuchenkasse

§ 1 Tierseuchenkasse(1) Zur Wahrnehmung der nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Hessische Tierseuchenkasse“. Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst.(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447).

### § 15a — Bestellung zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt

§ 15a Bestellung zur Amtstierärztin oder zum AmtstierarztZur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit durch eine Prüfung oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Das Bestellungs- und Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium geregelt.

### § 17 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

### § 2 — Organisation der Tierseuchenkasse

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.(2) Der Verwaltungsrat besteht aus1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierarten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), vorgeschlagen werden,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Landkreise undb) kreisfreien Städte, die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird.Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.(3) Der Verwaltungsrat beschließt über1. die Hauptsatzung,2. den Wirtschaftsplan,3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,12. die Aufnahme von Darlehen und13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich.(7) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Dienststellenleiters wahr.(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114). Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten1. für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und2. wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes.Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

### § 4 — Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen

§ 4 Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Ihre Eingruppierung und Vergütung muss derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung entsprechen.(2) Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Versorgungsbezüge der nach § 1 Satz 1 des Tierseuchenkassenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 83 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291).

### § 5 — Beiträge

§ 5 Beiträge (1) Zur Deckung der Kosten der1. Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,2. Leistungen nach § 7 Abs. 1sind von den Tierhalterinnen und Tierhaltern der in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben. Die Beitragspflicht nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes sind, unter Berücksichtigung des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos erstreckt werden.(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf Grundlage einer Beitragssatzung erhoben. In der Beitragssatzung sind, gesondert nach Tierarten, Beitragssätze zu bestimmen, die so zu bemessen sind, dass mit dem zu erwartenden Beitragsaufkommen1. hälftig die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes geleistet werden können,2. die Leistungen nach § 7 Abs. 1 erbracht werden können, im Fall des § 8 Nr. 3 der verbleibende Anteil der Tierseuchenkasse,3. die Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse gedeckt sind und4. eine angemessene Rücklagenbildung erfolgen kann.Bei der Bestimmung der Beiträge soll das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge wird in der Beitragssatzung bestimmt.(3) Reichen die erhobenen Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sowie Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.(4) Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht.(5) Die Beiträge und Umlagen nach Abs. 3 sind nach der Art und Anzahl der an einem durch Beitragssatzung jährlich bestimmten Stichtag bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter vorhandenen Tiere zu berechnen. Abweichend von Satz 1 sind für die Beitragsberechnung bei1. Viehhändlern 4 vom Hundert der Anzahl und2. Forellen und Karpfen a) als Satzfischen die Anzahl undb) in allen sonstigen Fällen das Gewichtder im Vorjahr umgesetzten Tiere anzusetzen.(6) Zum Zwecke der Beitragsberechnung nach Abs. 5 führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung zu einem von ihr durch Beitragssatzung bestimmten Stichtag durch. Für die Erhebung kann die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungsbögen an die Tierhalterinnen und Tierhalter ausgeben, die folgende Angaben vorsehen:1. den Namen und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters,2. Art des Tieres oder der Tiere,3. Anzahl und Standort des Tieres oder der Tiere,4. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057),5. bei Forellen und Karpfen die Anzahl und das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere und6. bei Viehhändlern die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere.Weitere Angaben können durch die Beitragssatzung vorgesehen werden, soweit sie der Erfüllung von Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen. Näheres über die Beitragsberechnung regelt die Beitragssatzung. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat der Tierseuchenkasse den ausgefüllten Erhebungsbogen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag, in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 zu dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Termin, vorzulegen. Wenn nach dem Stichtag nach Satz 11. sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch um fünf Tiere, erhöht,2. ein Tierbestand neu begründet wird oder3. Tiere einer anderen Tierart in den Bestand aufgenommen werden,ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen.(7) Die Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Rücklage nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 für jede Tierart fest.(8) Zum vorübergehenden Ausgleich von Deckungslücken innerhalb einer Tierart können Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Die Rückzahlung hat spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.(9) Die Tierseuchenkasse setzt die Beiträge mit einem Beitragsbescheid fest. Für die Beitreibung sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet die oder der Pflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 50 Euro, zu zahlen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

### § 6 — Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem Tiergesundheitsgesetz

§ 6 Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem TiergesundheitsgesetzDie Tierseuchenkasse gewährt die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Kostenerstattung für die Verwertung erfolgt an die Beseitigungspflichtige oder den Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966), die Kostenerstattung für die Tötung an die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.

### § 15b — Bestellung zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt

§ 15b Bestellung zur Amtstierärztin oder zum AmtstierarztZur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit durch eine Prüfung oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Das Bestellungs- und Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium geregelt.

### § 1 — Tierseuchenkasse

§ 1 Tierseuchenkasse(1) Zur Wahrnehmung der nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Hessische Tierseuchenkasse“. Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst.(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 13a — Rahmenvereinbarungen

§ 13a Rahmenvereinbarungen(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Rahmen des Vollzugs des Tiergesundheitsrechts Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, abschließen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit dem für das Tiergesundheitsrecht zuständigen Ministerium.(2) Das für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium kann Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, abschließen.(3) Die für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme Verantwortlichen sind verpflichtet, nach Anordnung der Maßnahme die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verantwortlichen die Leistungen selbst kostengünstiger durchführen können. Handelt es sich bei den Verantwortlichen um die Tierhalterin oder den Tierhalter, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium die Ausnahmen nach Satz 2 zulassen.

### § 15 — Zuständigkeiten

§ 15 Zuständigkeiten(1) Die zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz zuständigen Behörden werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 430), erfolgen.(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind von bei den zuständigen Behörden tätigen Amtstierärztinnen und Amtstierärzten wahrzunehmen.(3) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist zuständige Untersuchungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchungen1. zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen,2. zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tierseuchen,3. zur Seuchenfrüherkennung,4. für rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersuchungen und5. im Rahmen von Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen.(4) Soweit in Krisenfällen Engpässe in den Laborkapazitäten des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor eintreten, können weitere akkreditierte Labore für die Untersuchung amtlicher Proben von dem für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium benannt werden. Darüber, ob ein Krisenfall nach diesem Gesetz vorliegt, entscheidet das für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium.

### § 15a — Unverzügliche öffentliche Bekanntgabe

§ 15a Unverzügliche öffentliche BekanntgabeIst es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung unverzüglich bekannt zu machen, kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behörde hat anschließend auf diese Bekanntgabe unverzüglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe des Zeitpunkts der Bekanntgabe hinzuweisen.

### § 2 — Organisation der Tierseuchenkasse

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.(2) Der Verwaltungsrat besteht aus1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierarten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), vorgeschlagen werden,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Landkreise undb) kreisfreien Städte, die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird.Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.(3) Der Verwaltungsrat beschließt über1. die Hauptsatzung,2. den Wirtschaftsplan,3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,12. die Aufnahme von Darlehen und13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich.(7) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Dienststellenleiters wahr.(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114). Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten1. für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und2. wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes.Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

### § 4 — Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen

§ 4 Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Ihre Eingruppierung und Vergütung muss derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung entsprechen.(2) Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Versorgungsbezüge der nach § 1 Satz 1 des Tierseuchenkassenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 83 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430).

### § 5 — Beiträge

§ 5 Beiträge (1) Zur Deckung der Kosten der1. Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,2. Leistungen nach § 7 Abs. 1sind von den Tierhalterinnen und Tierhaltern der in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben. Die Beitragspflicht nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes sind, unter Berücksichtigung des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos erstreckt werden.(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf Grundlage einer Beitragssatzung erhoben. In der Beitragssatzung sind, gesondert nach Tierarten, Beitragssätze zu bestimmen, die so zu bemessen sind, dass mit dem zu erwartenden Beitragsaufkommen1. hälftig die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes geleistet werden können,2. die Leistungen nach § 7 Abs. 1 erbracht werden können, im Fall des § 8 Nr. 3 der verbleibende Anteil der Tierseuchenkasse,3. die Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse gedeckt sind und4. eine angemessene Rücklagenbildung erfolgen kann.Bei der Bestimmung der Beiträge soll das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge wird in der Beitragssatzung bestimmt.(3) Reichen die erhobenen Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sowie Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.(4) Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht.(5) Die Beiträge und Umlagen nach Abs. 3 sind nach der Art und Anzahl der an einem durch Beitragssatzung jährlich bestimmten Stichtag bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter vorhandenen Tiere zu berechnen. Abweichend von Satz 1 sind für die Beitragsberechnung bei1. Viehhändlern 4 vom Hundert der Anzahl und2. Forellen und Karpfen a) als Satzfischen die Anzahl undb) in allen sonstigen Fällen das Gewichtder im Vorjahr umgesetzten Tiere anzusetzen.(6) Zum Zwecke der Beitragsberechnung nach Abs. 5 führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung zu einem von ihr durch Beitragssatzung bestimmten Stichtag durch. Für die Erhebung kann die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungsbögen an die Tierhalterinnen und Tierhalter ausgeben, die folgende Angaben vorsehen:1. den Namen und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters,2. Art des Tieres oder der Tiere,3. Anzahl und Standort des Tieres oder der Tiere,4. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057),5. bei Forellen und Karpfen die Anzahl und das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere und6. bei Viehhändlern die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere.Weitere Angaben können durch die Beitragssatzung vorgesehen werden, soweit sie der Erfüllung von Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen. Näheres über die Beitragsberechnung regelt die Beitragssatzung. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat der Tierseuchenkasse den ausgefüllten Erhebungsbogen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag, in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 zu dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Termin, vorzulegen. Wenn nach dem Stichtag nach Satz 11. sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch um fünf Tiere, erhöht,2. ein Tierbestand neu begründet wird oder3. Tiere einer anderen Tierart in den Bestand aufgenommen werden,ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen.(7) Die Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Rücklage nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 für jede Tierart fest.(8) Zum vorübergehenden Ausgleich von Deckungslücken innerhalb der Rücklage einer Tierart können Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Die Rückzahlung hat innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre zu erfolgen.(9) Die Tierseuchenkasse setzt die Beiträge mit einem Beitragsbescheid fest. Für die Beitreibung sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet die oder der Pflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 50 Euro, zu zahlen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

### § 6 — Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem Tiergesundheitsgesetz

§ 6 Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem TiergesundheitsgesetzDie Tierseuchenkasse gewährt die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Kostenerstattung für die Verwertung erfolgt an die Beseitigungspflichtige oder den Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), die Kostenerstattung für die Tötung an die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.

### § 2 — Organisation der Tierseuchenkasse

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.(2) Der Verwaltungsrat besteht aus1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierarten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), vorgeschlagen werden,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Landkreise undb) kreisfreien Städte, die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird.Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.(3) Der Verwaltungsrat beschließt über1. die Hauptsatzung,2. den Wirtschaftsplan,3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,12. die Aufnahme von Darlehen und13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich.(7) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Dienststellenleiters wahr.(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114). Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten1. für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und2. wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes.Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

### § 1 — Tierseuchenkasse

§ 1 Tierseuchenkasse(1) Zur Wahrnehmung der nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Hessische Tierseuchenkasse“. Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst. (2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908).

### § 10 — Kostentragung in besonderen Fällen

§ 10 Kostentragung in besonderen Fällen(1) Die Kosten für Maßnahmen nach § 78b des Tierseuchengesetzes tragen das Land Hessen und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte; die Kosten der Durchführung der Impfung trägt das Land zu einem Drittel, im Übrigen die Tierseuchenkasse. (2) Die Kosten einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 17 oder § 23 des Tierseuchengesetzes angeordneten Maßnahme trägt die Tierbesitzerin und der Tierbesitzer.

### § 11 — Übernahme weiterer Aufgaben

§ 11 Übernahme weiterer AufgabenDie zuständigen Behörden können der Tierseuchenkasse mit deren Zustimmung Aufgaben als beauftragte Stelle übertragen, wenn eine solche Beauftragung in tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Die Tierseuchenkasse kann Tätigkeiten im Rahmen ihr übertragener Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.

### § 12 — Datenverarbeitung

§ 12 DatenverarbeitungDie Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- und Umlagenerhebung nach § 5 sowie der Gewährung von Entschädigungen, Kostenerstattungen nach § 6 und Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im hierzu erforderlichen Umfang personenbezogene Daten aus den Meldungen der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer und aus Datenbanken, bei denen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Daten vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

### § 13 — Pflichten der Gemeinden

§ 13 Pflichten der Gemeinden(1) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde. (2) Die Gemeinden haben auf ihre Kosten 1. die zur Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit dazu nicht die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer oder die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde tierseuchenrechtliche Anordnungen öffentlich bekannt zu machen,3. auf Ersuchen der zuständigen Behörde die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen und4. nach Weisung der für tierseuchenbehördlichen Maßnahmen zuständigen Behörde Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen.

### § 14 — Zuständigkeiten

§ 14 ZuständigkeitenDie zur Ausführung des Tierseuchengesetzes zuständigen Behörden werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), erfolgen.

### § 15 — Erlass von Rechtsverordnungen

§ 15 Erlass von RechtsverordnungenDie für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz.

### § 16 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 2 — Organisation der Tierseuchenkasse

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer von Tierarten im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), vorgeschlagen werden,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Landkreise undb) kreisfreien Städte, die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. (3) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Hauptsatzung,2. den Wirtschaftsplan,3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,12. die Aufnahme von Darlehen und13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht. Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören. (4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. (5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. (6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich. (7) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Dienststellenleiters wahr. (8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. (9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397). Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten 1. für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und2. wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

### § 3 — Aufsicht über die Tierseuchenkasse

§ 3 Aufsicht über die Tierseuchenkasse(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium. (2) Die Hauptsatzung und Beschlüsse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9, wenn die Leistungen nicht vollständig aus Beiträgen gedeckt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Niederschrift beanstanden, wenn sie das Recht verletzen oder gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Ist der Beschluss bereits vor einer Beanstandung vollzogen, so ist die Vollziehung rückgängig zu machen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Tierseuchenkasse im Einklang mit der Hauptsatzung und den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu halten. Der Verwaltungsrat hat der Aufsichtsbehörde bis spätestens 1. Mai eines Jahres den Geschäftsbericht des Vorjahres vorzulegen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung verlangen.

### § 4 — Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen

§ 4 Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Ihre Eingruppierung und Vergütung muss derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung entsprechen. (2) Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Versorgungsbezüge der nach § 1 Satz 1 des Tierseuchenkassenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 107b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98).

### § 5 — Beiträge

§ 5 Beiträge (1) Zur Deckung der Kosten der 1. Entschädigungen nach § 66 und Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes,2. Leistungen nach § 7 Abs. 1 sind von den Besitzerinnen und Besitzern der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes genannten Tierarten und Bienen, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben. Die Beitragspflicht nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sind, unter Berücksichtigung des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos erstreckt werden. (2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf Grundlage einer Beitragssatzung erhoben. In der Beitragssatzung sind, gesondert nach Tierarten, Beitragssätze zu bestimmen, die so zu bemessen sind, dass mit dem zu erwartenden Beitragsaufkommen 1. hälftig die Entschädigungen nach § 66 und die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes geleistet werden können,2. die Leistungen nach § 7 Abs. 1 erbracht werden können, im Fall des § 8 Nr. 3 der verbleibende Anteil der Tierseuchenkasse,3. die Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse gedeckt sind und4. eine angemessene Rücklagenbildung erfolgen kann. Bei der Bestimmung der Beiträge soll das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge wird in der Beitragssatzung bestimmt. (3) Reichen die erhobenen Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Entschädigungen nach § 66 und Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes sowie Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. (4) Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. (5) Die Beiträge und Umlagen nach Abs. 3 sind nach der Art und Anzahl der an einem durch Beitragssatzung jährlich bestimmten Stichtag bei der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer vorhandenen Tiere zu berechnen. Abweichend von Satz 1 sind für die Beitragsberechnung bei 1. Viehhändlern 4 vom Hundert der Anzahl und2. Forellen und Karpfen a) als Satzfischen die Anzahl undb) in allen sonstigen Fällen das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere anzusetzen.(6) Zum Zwecke der Beitragsberechnung nach Abs. 5 führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung zu einem von ihr durch Beitragssatzung bestimmten Stichtag durch. Für die Erhebung kann die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungsbögen an die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer ausgeben, die folgende Angaben vorsehen: 1. den Namen und die Anschrift der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers,2. Art des Tieres oder der Tiere,3. Anzahl und Standort des Tieres oder der Tiere,4. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204),5. bei Forellen und Karpfen die Anzahl und das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere und6. bei Viehhändlern die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere. Weitere Angaben können durch die Beitragssatzung vorgesehen werden, soweit sie der Erfüllung von Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen. Näheres über die Beitragsberechnung regelt die Beitragssatzung. Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer hat der Tierseuchenkasse den ausgefüllten Erhebungsbogen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag, in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 zu dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Termin, vorzulegen. Wenn nach dem Stichtag nach Satz 1 1. sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch um fünf Tiere, erhöht,2. ein Tierbestand neu begründet wird oder3. Tiere einer anderen Tierart in den Bestand aufgenommen werden, ist die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen. (7) Die Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Rücklage nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 für jede Tierart fest. (8) Zum vorübergehenden Ausgleich von Deckungslücken innerhalb einer Tierart können Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Die Rückzahlung hat spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. (9) Die Tierseuchenkasse setzt die Beiträge mit einem Beitragsbescheid fest. Für die Beitreibung sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet die oder der Pflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 50 Euro, zu zahlen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

### § 6 — Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem Tierseuchengesetz

§ 6 Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem TierseuchengesetzDie Tierseuchenkasse gewährt die Entschädigungen nach § 66 und die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes. Die Kostenerstattung für die Verwertung erfolgt an die Beseitigungspflichtige oder den Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044), die Kostenerstattung für die Tötung an die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.

### § 7 — Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zusätzliche Leistungen(1) Die Tierseuchenkasse gewährt auf Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Leistungen 1. für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische und Bienen sowie Tierarten, für die nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Beitragspflicht bestimmt ist, a) wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche als alleinige Todesursache festgestellt wurde und die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, nicht vorgelegen haben,b) beim Auftreten nicht anzeigepflichtiger Tierseuchen,c) bei seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten undd) bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind, 2. für Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen,3. für Maßnahmen des Tiergesundheitsschutzes,4. zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Tierkrankheiten dienen. Auf die Gewährung von Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf 80 vom Hundert der in § 67 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes genannten Höchstsätze nicht überschreiten. (3) § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 und 1a und die §§ 69 bis 72d des Tierseuchengesetzes sowie § 6 Satz 2 gelten entsprechend.

### § 8 — Erstattungen durch das Land

§ 8 Erstattungen durch das LandDas Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse 1. zur Hälfte die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die Beiträge nach § 5 Abs. 1 zu erheben sind oder erhoben werden können,2. die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach § 71 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes keine Beiträge erhoben werden können und3. im Falle einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 den nicht durch Beiträge abgedeckten Anteil an Leistungen nach § 7 Abs. 1.

### § 9 — Verfahren

§ 9 Verfahren(1) Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers durch die Tierseuchenkasse in einem Leistungsbescheid festgesetzt. (2) Zur Feststellung des für die Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 maßgeblichen Krankheitszustandes hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer unverzüglich nach der Tötung oder dem Eintritt des sonstigen leistungsbegründenden Ereignisses eine Untersuchung des Tieres durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Für die Untersuchung nach Satz 1 gilt § 15 des Tierseuchengesetzes entsprechend.(3) Der zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres ist durch Schätzung der zuständigen Behörde zu ermitteln. Das Ergebnis der Schätzung ist mit den für dieses maßgeblichen Gründen der Tierseuchenkasse und der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer mitzuteilen.

### § 1

§ 1 (1) Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils geltenden Fassung, den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung sind zuständig: 1. das für das Veterinärwesen zuständige 2. das Regierungspräsidium, 3. in den Landkreisen der Landrat sowie in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister. (2) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde. (3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

### § 18

§ 18 (1) Die Schätzung erfolgt grundsätzlich durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt. Auf Verlangen der Tierbesitzer hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt zwei Schätzer zuzuziehen. Ist deren rechtzeitige Zuziehung nicht möglich, so hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung zunächst allein vorzunehmen; die Schätzung durch die Schätzer ist unverzüglich nachzuholen. (2) Bei Tierverlusten von bedeutendem wirtschaftlichen Wert soll die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung möglichst nicht allein vornehmen. (3) Die Schätzer und Schätzerinnen werden von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, dürfen nicht bestellt werden. (4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als Sachverständige vereidigt sind. (5) Bei Widerstreit der Interessen im Schätzungsverfahren findet § 25 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Ein Widerspruchsrecht nach Abs. 6 dieser Vorschrift steht den Tierbesitzern und der Tierseuchenkasse zu. (6) Den Schätzern wird für die Teilnahme an der Schätzung eine Vergütung gewährt.

### § 2

§ 2 (1) Den Landräten sowie den Oberbürgermeistern werden Bienensachverständige zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet. (2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte sowie die Oberbürgermeister auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt.

### § 30

§ 30 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 1

§ 1 (1) Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), in der jeweils geltenden Fassung und den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig: 1. das für das Veterinärwesen zuständige 2. das Regierungspräsidium, 3. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, 4. der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung. (2) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde. (3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

### § 10

§ 10 Keine Beihilfe wird gewährt 1. in den Fällen des § 68 Abs. 1 und la des Tierseuchengesetzes , 2. in den Fällen, in denen eine Entschädigung nach § 7 Abs. 2 geleistet wird. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht auch nicht in den Fällen, in denen Beiträge nicht zu leisten sind.

### § 11

§ 11 Auf Beihilfen nach diesem Gesetz sind § 67 Abs. 4 und die §§ 69 , 70 , 72 , 72a und 72b des Tierseuchengesetzes sinngemäß anzuwenden.

### § 12

§ 12 (1) Zur Bestreitung der Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen haben die Besitzerinnen und Besitzer der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes genannten Tiere sowie von Maultieren, Mauleseln, Eseln, Ziegen und Bienenvölkern an die Tierseuchenkasse Beiträge zu leisten. Von der Erhebung von Beiträgen für Maultiere, Maulesel, Esel, Ziegen und Bienenvölker sowie Geflügel und Süßwasserfische kann nach Beschluss des Verwaltungsrates abgesehen werden, wenn ein Finanzbedarf nicht besteht. Die Erhebung von Beiträgen kann auf Beschluss des Verwaltungsrates ausgesetzt werden, soweit vorhandene Rücklagen zur Bestreitung des Finanzbedarfs nach Satz 1 ausreichen. (2) Durch Rechtsverordnung kann für weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sind, nach Maßgabe des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos eine Beitragspflicht bestimmt werden. (3) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten und die Staffelung nach der Größe der Bestände, dem Alter oder Gewicht der Tiere sowie gegebenenfalls nach dem seuchenhygienischen Risiko der Bestände sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse festgesetzt. (4) Reichen die eingezahlten Beiträge und die Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. (5) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Sofern sich bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als zehn vom Hundert - mindestens fünf Tiere -, bezogen auf den Stichtag, erhöht oder ein Tierbestand nach dem Stichtag neu begründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, so sind die Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungskarten an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungskarten sehen Angaben über Name und Anschrift der Tierbesitzer sowie die landwirtschaftliche Betriebsnummer und über die Art und die Zahl aller bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen Tiere einer Gattung unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gewicht oder von der Nutzungsart, in den Fällen von Satz 5 und 6 Angaben über den entsprechenden Umsatz, vor. Bei Viehhändlern sind abweichend von Satz 1 und 2 vier vom Hundert der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere als der für die Berechnung der Beiträge maßgebende Viehbestand anzusetzen. Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen richtet sich abweichend von Satz 1 und 2 bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht. Näheres über die Beitragsberechnung regelt, auch unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 1 Satz 4 des Tierseuchengesetzes , die Beitragssatzung. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen und wenn sie die amtliche Erhebungskarte als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse die ausgefüllten Erhebungsbögen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag abzugeben. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Hessen Leistungen erbringt. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere oder in den Fällen von Satz 5 oder 6 der Umsatz des Vorjahres maßgeblich ist. (6) Die Tierseuchenkasse deckt grundsätzlich ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Regelrücklage für jede Tierart fest. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates vorübergehend Beiträge oder Regelrücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Treten Schaf- oder Hühnerseuchen nur vereinzelt auf, können Aufwendungen für Schafe aus den Beiträgen für Rinder, die Aufwendungen für Hühner zu gleichen Teilen aus den Beiträgen für Rinder und Schweine gedeckt werden.

### § 13

§ 13 Die Beiträge erhebt die Tierseuchenkasse, die zu diesem Zweck einen Beitragsbescheid erlässt. Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes . Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Vollstreckungsbehörden fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge sowie Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

### § 14

§ 14 Die Grundlagen der Beitragsbemessung und das Verfahren der Beitragserhebung für Bienen können abweichend von § 12 Abs. 5 und § 13 durch Rechtsverordnung geregelt werden.

### § 15

§ 15 (1) Das Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse 1. in vollem Umfange die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind, 2. zur Hälfte die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind, 3. zur Hälfte die Beihilfen und Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 , 4. zur Hälfte die Aufwendungen für den Tiergesundheitsschutz betreffende Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 . (2) Die Gebühren oder eine privatrechtliche Vergütung für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Beitragspflicht besteht, trägt die Tierseuchenkasse; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel dieser Kosten. Die Kostenerstattung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach den in ihrem Gebiet angefallenen Tierkörpern. (3) Das Land Hessen und die Landkreise und kreisfreien Städte zahlen die Beträge, die sie der Tierseuchenkasse zu erstatten haben, nach Abrechnung durch die Tierseuchenkasse vierteljährlich aus.

### § 16

§ 16 (1) Zur Feststellung des für die Entschädigung oder Beihilfe in Betracht kommenden Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungs- oder Beihilfefalles eine amtstierärztliche Untersuchung des Tieres stattzufinden. (2) Die Vorschrift des § 15 des Tierseuchengesetzes findet auf die Feststellung nach Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den in § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vorgesehenen Fällen oder auf Antrag der Tierseuchenkasse vom Regierungspräsidium ein Obergutachten einzuholen ist. Gegen dieses Gutachten können die Beteiligten die Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums anrufen.

### § 17

§ 17 (1) Der Entschädigung zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres ist durch Schätzung zu ermitteln. (2) Die auf behördliche Anordnung zu tötenden Tiere sind grundsätzlich vor der Tötung zu schätzen. Bei gefallenen und nicht auf behördliche Anordnung getöteten Tieren ist die Schätzung möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt vorzunehmen; erforderlichenfalls sind diese Tiere gleichzeitig mit der Zerlegung zu schätzen. Tiere sind möglichst an dem Ort zu schätzen, an dem sie sich zur Zeit der Tötungsanordnung befinden. (3) Ist im Verlaufe eines Seuchengeschehens eine nicht unerhebliche Zahl von Tieren an verschiedenen Orten zu töten, so kann das Regierungspräsidium bestimmen, dass die Schätzung von nur einer bestellten Schätzungskommission oder im Falle des § 18 Abs. 1 Satz 1 durch nur eine beamtete Tierärztin oder einen beamteten Tierarzt vorgenommen wird, die von ihm benannt werden. (4) Werden Tiere in einem anderen Landkreis oder in einer anderen kreisfreien Stadt geschätzt oder verwertet, ist der dort zuständigen Behörde die Schätzungsurkunde zur Ergänzung zuzustellen.

### § 18

§ 18 (1) Die Schätzung erfolgt grundsätzlich durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt. Auf Verlangen der Tierbesitzer hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt zwei Schätzer zuzuziehen. Ist deren rechtzeitige Zuziehung nicht möglich, so hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung zunächst allein vorzunehmen; die Schätzung durch die Schätzer ist unverzüglich nachzuholen. (2) Bei Tierverlusten von bedeutendem wirtschaftlichen Wert soll die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung möglichst nicht allein vornehmen. (3) Die Schätzer werden von den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, dürfen nicht bestellt werden. (4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als Sachverständige vereidigt sind. (5) Bei Widerstreit der Interessen im Schätzungsverfahren findet § 25 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Ein Widerspruchsrecht nach Abs. 6 dieser Vorschrift steht den Tierbesitzern und der Tierseuchenkasse zu. (6) Den Schätzern wird für die Teilnahme an der Schätzung eine Vergütung gewährt.

### § 19

§ 19 Ergeben sich bei der Schätzung durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt und zwei Schätzern Meinungsverschiedenheiten, so ist in der Regel die Durchschnittssumme aller Schätzungen als Schätzwert anzunehmen. Ist jedoch der von zwei Schätzern übereinstimmend geschätzte Wert oder bei drei verschiedenen Schätzungen der mittlere geschätzte Wert geringer als die Durchschnittssumme, so gilt der geringere Wert als Schätzwert.

### § 2

§ 2 (1) Den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden Bienensachverständige zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet. (2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt.

### § 20

§ 20 (1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine von den Beteiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. (2) Das Ergebnis der Schätzung ist für die Entschädigungsverpflichteten verbindlich.

### § 21

§ 21 (1) Das Land Hessen trägt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die Kosten, die den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden durch die Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne des § 1 Tierseuchengesetz entstehen. (2) Das Land Hessen trägt auch die Kosten für die Vergütung der Bienensachverständigen, die Kosten der amtstierärztlichen Schätzung und die Kosten der amtstierärztlichen Feststellung des für eine Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes einschließlich etwaiger amtlicher Obergutachten. (3) Im übrigen trägt die anfallenden Kosten 1. der Tierbesitzer oder der ihm nach § 71a Tierseuchengesetz Gleichgestellte, 2. der Unternehmer des betroffenen Betriebs oder der Veranstaltung, 3. der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes . Die gebührenpflichtigen Tatbestände werden in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. (4) Die Tierbesitzer tragen auch, unbeschadet der Regelung des § 24 , die Kosten einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 17 oder § 23 des Tierseuchengesetzes von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung, Heilbehandlung oder Maßnahme diagnostischer Art, soweit sie nicht durch das Land Hessen oder die Tierseuchenkasse oder beide gemeinsam übernommen werden. (5) Die Kosten der Beaufsichtigung, Untersuchung oder Überwachung nach § 16 und § 17e des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer zur Last.

### § 22

§ 22 Die Tierseuchenkasse trägt die Vergütung der Schätzerinnen oder Schätzer nach § 18 Abs. 6 .

### § 23

§ 23 Die Gemeinden haben auf ihre Kosten 1. die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit nicht die Besitzer der Tiere oder die Betreiber der Anlage oder Einrichtung dazu verpflichtet sind, 2. in ortsüblicher Weise auf öffentliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden hinzuweisen, 3, auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Einzelfall die Durchführung von angeordneten Maßregeln zu überwachen, 4. Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßregeln erforderlich ist; dabei leisten die Gemeinden einander auf Weisung der zuständigen Behörde Amtshilfe.

### § 24

§ 24 Werden vom Land Hessen in Ausführung des § 78b des Tierseuchengesetzes die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht, so tragen die Kosten des Impfstoffes das Land Hessen und die Tierseuchenkasse zu gleichen Teilen; die Impfgebühren werden zu einem Drittel vom Land Hessen und zu zwei Dritteln von der Tierseuchenkasse getragen.

### § 25

§ 25 Führt das Land Hessen Tierseuchenbekämpfungsprogramme durch, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern, werden die Kosten vom Land Hessen getragen.

### § 26

§ 26 Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen sowie die zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

### § 27

§ 27 (Änderungsanweisungen)

### § 28

§ 28 (Änderungsanweisungen)

### § 29

§ 29 Es werden aufgehoben: 1. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), 2. die Anordnung über die Bestimmung der Gemeinden zu auskunftsberechtigten Stellen bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 26. Mai 1964 (GVBl. I S. 68).

### § 3

§ 3 (1) Für das Land Hessen wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Hessische Tierseuchenkasse". Ihre Verfassung wird durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen ist. (2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung unter eigener Verantwortung. Die Hauptsatzung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. (3) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel. (4) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Das Geschäftsjahr der Tierseuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes.

### § 30

§ 30 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

### § 4

§ 4 (1) Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat als Beschlussorgan. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde berufen werden, und zwar 1. fünf Mitgliedern zur Vertretung der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen, 2. einem Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung, 3. einem Mitglieder zur Vertretung der Landwirtschaftsverwaltung, 4. zwei Mitgliedern zur Vertretung der Gebietskörperschaften, die vom Hessischen Landkreistag und vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen werden. Die Berufung der Mitglieder zur Vertretung der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen erfolgt auf deren Vorschlag, wobei ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Landesagrarausschuss zu benennen ist. Die Berufung des Mitglieds zur Vertretung der Landwirtschaftsverwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums. Die Vorschläge zur Berufung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigen. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode ein vorsitzendes Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung, das vom zuständigen Ministerium benannt wird. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter. (3) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über 1. die Hauptsatzung, 2. den Haushaltsplan, 3. die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter (Beitragssatzung), 4. die Vergütung der Schätzerinnen und Schätzer nach § 18 Abs. 6 , 5. die Bildung von Rücklagen, 6. die Aufnahme von Darlehen, 7 a) Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen, b) Richtlinien über die Gewährung und die Höhe der Beihilfen, soweit gesetzlich nichts geregelt ist, 8. Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person, 9. die Annahme des Geschäftsberichtes. Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Festsetzung der Tierseuchenbeiträge soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören. (4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Das vorsitzende Mitglied entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. (5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. (6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates. (7) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse der Dienststellenleitung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gegenüber den Beschäftigten der Tierseuchenkasse und die Vorgesetztenfunktion für die der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten wahr. (8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. (9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und, wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

### § 5

§ 5 (1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. (2) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung der Niederschrift beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Vor einer Beanstandung bereits getroffene Maßnahmen sind rückgängig zu machen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Tierseuchenkasse im Einklang mit den Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften, der Hauptsatzung und verpflichtenden Verwaltungsvorschriften zu halten. Der Verwaltungsrat legt der Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 1. Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr vor. (4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird. Sie ist zu diesen Sitzungen einzuladen.

### § 6

§ 6 Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Tierseuchenkasse bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Lande geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen.

### § 7

§ 7 (1) Die Tierseuchenkasse leistet 1. Entschädigungen und Kostenerstattungen nach Abs. 2, 2. Beihilfen ( §§ 8 bis 11 ), 3. Gebühren oder privatrechtliche Vergütungen ( § 15 Abs. 2 ), für Tiere, die sich zur Zeit des Todes oder der Tötung in Hessen befunden haben. (2) Die Entschädigungen werden nach Maßgabe der §§ 66 bis 72a , die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes geleistet. Ist in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 der Tierbesitzer seiner Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht nachgekommen, so hat er der Tierseuchenkasse die Kosten zu erstatten.

### § 8

§ 8 (1) Die Tierseuchenkasse leistet Beihilfen für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aufgrund eines durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt ausgesprochenen Milzbrand- oder Tollwutverdachtes 1. im Einvernehmen mit den Tierbesitzern getötet und wie Milzbrand- oder Tollwutkadaver unschädlich beseitigt worden sind oder 2. nicht geschlachtet werden durften und nach deren Tod Milzbrand oder Tollwut nicht festgestellt werden konnte. (2) Die Tierseuchenkasse kann für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische und Bienenvölker Beihilfen gewähren, 1. wenn bei diesen Tieren eine anzeigepflichtige Seuche als alleinige Todesursache festgestellt worden ist, sofern keine Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, 2. beim Auftreten anderer Seuchen, 3. bei seuchenähnlich verlaufenden Krankheiten und 4. bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind. Sie kann ferner andere Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und Maßnahmen des Tiergesundheitsschutzes finanziell unterstützen. Zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen, können Zuschüsse gewährt werden. (3) Für Tierarten, für die nach § 12 Abs. 2 die Beitragspflicht festgesetzt wird, können ebenfalls Beihilfen im Rahmen des Abs. 2 gewährt werden.

### § 9

§ 9 (1) Die Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 beträgt vier Fünftel des gemeinen Wertes des Tieres, § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes gilt sinngemäß. (2) Die Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Höhe des Erlöses zu leisten, der im Falle einer Schlachtung erzielt worden wäre. (3) Die Höhe der Beihilfe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie darf vier Fünftel der in § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes genannten Höchstsätze jedoch nicht überschreiten.

---

— Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz Vom 22. Dezember 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TierSGAGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
