TierSeuchSchBMVZustAnO HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel Vom 5. Februar 1997

Ausfertigungsdatum:
05.02.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 35
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), ist 1. a) für die Erteilung von Genehmigungen nach § 7 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 , b) für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10 a Satz 2 oder § 24 a Satz 2 , c) für die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 11 Abs. 3 oder der Einfuhr nach § 25 Abs. 3 , d) für die Mitteilungen nach § 16 Satz 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Zulassungen nach § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 13a Abs. 1 , § 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 , § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 , § 36a Abs. 3 , und b) für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 , c) für die Bestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das Regierungspräsidium, 3. für die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 im Falle der Einfuhr aus Drittländern das Hessische Landeslabor. 4. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.

§ 1a

§ 1a Zuständige Behörde in den Fällen der Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2000/666/EG) - ABl. EG Nr. L 278 S. 26 - sind in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.

§ 1b

§ 1b Zuständige Behörde in den Fällen der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EG Nr. L 122 S. 1) ist das Hessische Landeslabor.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921), ist 1. a) für die Erteilung von Genehmigungen nach § 7 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 , b) für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 oder § 24 a Abs. 1 Satz 2 , c) für die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 11 Abs. 3 oder der Einfuhr nach § 25 Abs. 3 , d) für die Mitteilungen nach § 16 Satz 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Zulassungen nach § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 2 , § 13a Abs. 1 , § 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 , § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 , § 36a Abs. 3 , und b) für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 , c) für die Bestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das Regierungspräsidium, 3. für die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 im Falle der Einfuhr aus Drittländern das Hessische Landeslabor. 4. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.

§ 1a

§ 1a Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach Art. 5 und 7 bis 9 und für den Vollzug des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. EU Nr. L 84 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 555/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 164 S. 37), ist auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor.

§ 1b

§ 1b Zuständige Behörde in den Fällen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. EU Nr. L 77 S. 1) ist der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel TierSeuchSchBMVZustAnO

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), ist 1. a) für die Erteilung von Genehmigungen nach § 7 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 , b) für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10 a Satz 2 oder § 24 a Satz 2 , c) für die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 11 Abs. 3 oder der Einfuhr nach § 25 Abs. 3 , d) für die Mitteilungen nach § 16 Satz 1 , e) für die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 im Falle der Einfuhr aus Drittländern das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Zulassungen nach § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 13a Abs. 1 , § 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 , § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 , § 36a Abs. 3 , und b) für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 , c) für die Bestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 1a

§ 1a Zuständige Behörde in den Fällen der Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2000/666/EG) - ABl. EG Nr. L 278 S. 26 - sind in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.