TierSeuchErVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Tierseuchenerreger-Verordnung Vom 10. Januar 1986

Ausfertigungsdatum:
10.01.1986
Fundstelle:
GVBl. I 1986, 36
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845), ist 1. a) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 , b) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 5 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

Eingangsformel TierSeuchErVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) ist 1. a) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 , b) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 5 der Regierungspräsident, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.