TierSchGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts Vom 19. November 1997

Ausfertigungsdatum:
19.11.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 397
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TierSchGZustV

Aufgrund 1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),2. des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900),3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird verordnet:

§ 1

§ 1Abweichend von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) sind auf dem Gebiet des Tierschutzrechts zuständig: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach dieser Verordnung neben den nach dem Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294),2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die Berufung einer Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15a des Tierschutzgesetzes sowie für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),3. das Regierungspräsidium Gießen in den Regierungsbezirken für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz und nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205),4. die Regierungspräsidien für die Aufgaben der zuständigen Behördea) nach dem Tierschutzgesetz füraa) die Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 8 und für die weiteren hiermit zusammenhängenden Aufgaben nach § 8b Abs. 1, § 9a Satz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 5,bb) die Fristsetzung und die Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,cc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,dd) das Verlangen einer Begründung nach § 10 Abs. 1 und den Vollzug der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2,ee) die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 6 und Satz 7, die Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 und die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 5, soweit ein Eingriff nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorliegt,ff) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 10a Satz 2, die Fristverkürzung nach § 10a Satz 3 und die Maßnahmen nach § 10a Satz 4, b) nach der Versuchstiermeldeverordnung für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1, 5. der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main für Aufgaben, die sonst der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zugewiesen sind, und für Aufgaben, die bei der Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen an der Grenzkontrollstelle vollzogen werden.

§ 2

§ 2Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz und dem Hufbeschlaggesetz einschließlich der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist 1. für auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main begangene oder bei dem Vollzug nach § 1 Nr. 5 festgestellte Zuwiderhandlungen der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und2. im Übrigen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3Aufgehoben werden:1. die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 19. November 1997 (GVBl. I S. 397)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138),2. die Anordnung über die zuständige Behörde nach der Hufbeschlagverordnung vom 17. September 1968 (GVBl. I S. 264)2), geändert durch Verordnung vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 261),3. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672, 680)2), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562).

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), sind 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen - für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ; 2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 , b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15 a ; 3. die Regierungspräsidien für die a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1 , b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 8 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8 b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 a Abs. 2 erforderlichen Meldungen, c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5 , d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8 b Abs. 2 Satz 3 , § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 , e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ; 4. im übrigen in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen; 5. das Hessische Landeslabor für die Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landrätinnen oder Landräten und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main. (2) Die Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben. (3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213).

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind 1. in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, 2. für die auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main begangenen Ordnungswidrigkeiten das Hessische Landeslabor.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), sind 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ; 2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 , b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15a ; 3. die Regierungspräsidien für die a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1 , b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen, c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5 , d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 3 , § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 , e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ; 4. im Übrigen in den Landkreisen die Landrätinnen oder die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister; 5. das Hessische Landeslabor für die Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landrätinnen oder Landräten und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main. (2) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabors sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben. (3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind 1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister; 2. für die auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main begangenen Ordnungswidrigkeiten das Hessische Landeslabor.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörden für die Durchführung der Art. 3 und 6 Abs. 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. Nr. L 174, S. 1) sind die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten.

Eingangsformel TierSchGZustV

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 423), des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), sind 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen - für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ; 2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 , b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15 a , c) Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen - zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main; 3. die Regierungspräsidien für die a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1 , b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 8 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8 b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 a Abs. 2 erforderlichen Meldungen, c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5 , d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8 b Abs. 2 Satz 3 , § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 , e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ; 4. im übrigen in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen. (2) Die Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben. (3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213).

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind 1. in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, 2. für die auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main begangenen Ordnungswidrigkeiten das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörden für die Durchführung der Art. 3 und 6 Abs. 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. Nr. L 174, S. 1) sind in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 4

§ 4 Aufgehoben werden: 1. ... Aufhebungsvorschriften 2. ...

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.