TierNebZustAnO HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach den Vorschriften über die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten Vom 18. November 2005

Ausfertigungsdatum:
18.11.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 777
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ist 1. a) für die Zulassung von Betrieben und Anlagen nach den Art. 10 bis 15, 17 und 18, b) für die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. c, c) für die Vergabe von Zulassungsnummern und die Berichtspflicht nach Art. 26 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist 1. a) für die Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 , b) für die Anordnung nach § 3 Abs. 3 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörde nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist 1. a) für die Genehmigung von Satzungen und Entgeltlisten nach § 4 Abs. 4 , b) für den Widerruf einer Genehmigung nach § 4 Abs. 9 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel TierNebZustAnO

Aufgrund des § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ist 1. a) für die Zulassung von Betrieben und Anlagen nach den Art. 10 bis 15, 17 und 18, b) für die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. c, c) für die Vergabe von Zulassungsnummern und die Berichtspflicht nach Art. 26 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist 1. a) für die Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 , b) für die Anordnung nach § 3 Abs. 3 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörde nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist 1. a) für die Genehmigung von Satzungen und Entgeltlisten nach § 4 Abs. 4 , b) für den Widerruf einer Genehmigung nach § 4 Abs. 9 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

§ 4

§ 4 Zuständige Behörde nach der Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005 (GVBl. I S. 114) ist das Regierungspräsidium.

§ 5

§ 5 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. (2) Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 17. August 1976 (GVBl. I S. 320 und die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 16. Dezember 1976 (GVBl. I S. 502) werden aufgehoben. Wiesbaden, den 18. November 2005 Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.