TierNebPrEinzBV HE 2009 · Hessen

Verordnung über die Einzugsbereiche für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Einzugsbereichsverordnung) 25. März 2009

Ausfertigungsdatum:
25.03.2009
Fundstelle:
GVBl. I 2009, 130
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TierNebPrEinzBV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:

§ 1

§ 1(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), ist 1. das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,2. im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt. (2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, wenn dies der Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz genannten Zwecke dient.

§ 2

§ 2Die Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005 (GVBl. I S. 114) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.