TierNebPrEinzBV HE · Hessen

Verordnung über die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte (Einzugsbereichsverordnung) Vom 17. Februar 2005

Ausfertigungsdatum:
17.02.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 114
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TierNebPrEinzBV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:

§ 1

§ 1(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), ist 1. das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,2. im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt. (2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, wenn dies der Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz genannten Zwecke dient.

§ 2

§ 2Die Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005 (GVBl. I S. 114) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Eingangsformel TierNebPrEinzBV

Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 519) wird im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:

§ 1

§ 1Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist das Gebiet des Landes Hessen. Innerhalb dieses Einzugsbereichs werden dem Verarbeitungsbetrieb Schwalmtal-Hopfgartendie Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis, Gießen, Lahn-Dill-Kreis sowie die Stadt Kassel und dem Verarbeitungsbetrieb Lampertheim-Hüttenfelddie Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Wetteraukreis sowie die Städte Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach am Main zugewiesen.

§ 2

§ 2Die zuständige Behörde kann genehmigen oder anordnen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch in anderen Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. 19 S. 34), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft behandelt, verarbeitet oder beseitigt wird.

§ 3

§ 3Die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Dezember 1988 (GVBl. I S. 449) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.