Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) Vom 19. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 542
Beseitigungspflichtige
§ 1 BeseitigungspflichtigeBeseitigungspflichtige nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Gebühren und Entgelte für die Beseitigung
§ 3 Gebühren und Entgelte für die Beseitigung(1) Im Fall des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren auf Grundlage einer Satzung nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) erhoben. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Entgeltsätze der Entgeltliste nach den §§ 5 bis 7 und der Anlage (Leitsätze für die Preisermittlung) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt sind. (4) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. (5) Ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung eine neue Genehmigung einer Entgeltliste beantragt worden, so können nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag die Entgelte nach der zuletzt genehmigten Entgeltliste unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.
Tierseuchenkasse
§ 8 Tierseuchenkasse(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 130), errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer. Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits und das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel der Kosten nach Abs. 1 Satz 1. Die Anteile der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an der Kostenerstattung richten sich nach den von der Tierseuchenkasse für die im jeweiligen Gebiet angefallenen Tierkörper getragenen Kosten nach Abs. 1 Satz 1. (3) Für die nicht nach Abs. 2 erstatteten Kosten zieht die Tierseuchenkasse die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Erstattung heran. Das Nähere bestimmt eine Satzung der Tierseuchenkasse. In ihr ist insbesondere zu regeln, 1. ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhalter a) in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oderb) durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten erfolgt, und2. welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter seiner Beitragspflicht nach Nr. 1 Buchst. b nicht nachkommt. § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz gilt entsprechend.(4) Die Tierseuchenkasse darf zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 bis 3 im hierfür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund 1. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und2. der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204) für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Tierarten erhoben werden. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
Zuständigkeiten
§ 10 Zuständigkeiten(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 237), ist zuständige Behörde für den Vollzug der Aufgaben nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 sowie den §§ 5 und 6 das Regierungspräsidium. (2) Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung zu bestimmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Gebühren und Entgelte für die Beseitigung
§ 3 Gebühren und Entgelte für die Beseitigung(1) Im Fall des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren auf Grundlage einer Satzung nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) erhoben. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Entgeltsätze der Entgeltliste nach den §§ 5 bis 7 und der Anlage (Leitsätze für die Preisermittlung) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt sind. (4) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. (5) Ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung eine neue Genehmigung einer Entgeltliste beantragt worden, so können nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag die Entgelte nach der zuletzt genehmigten Entgeltliste unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.
Tierseuchenkasse
§ 8 Tierseuchenkasse(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 130), errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer. Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits und das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel der Kosten nach Abs. 1 Satz 1. Die Anteile der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an der Kostenerstattung richten sich nach den von der Tierseuchenkasse für die im jeweiligen Gebiet angefallenen Tierkörper getragenen Kosten nach Abs. 1 Satz 1. (3) Für die nicht nach Abs. 2 erstatteten Kosten zieht die Tierseuchenkasse die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Erstattung heran. Das Nähere bestimmt eine Satzung der Tierseuchenkasse. In ihr ist insbesondere zu regeln, 1. ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhalter a) in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oderb) durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten erfolgt, und2. welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter seiner Beitragspflicht nach Nr. 1 Buchst. b nicht nachkommt. § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz gilt entsprechend.(4) Die Tierseuchenkasse darf zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 bis 3 im hierfür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund 1. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und2. der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Tierarten erhoben werden. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
Beseitigungspflichtige
§ 1 BeseitigungspflichtigeZuständige Behörden nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Einzugsbereiche
§ 2 Einzugsbereiche(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet der zuständigen Behörde nach § 1 Satz 1, im Fall des § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt.(2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
Gebühren und Entgelte
§ 3 Gebühren und Entgelte(1) Im Fall des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren auf Grundlage einer Satzung nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) erhoben. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Entgeltsätze der Entgeltliste nach den §§ 5 bis 7 und der Anlage (Leitsätze für die Preisermittlung) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt sind. Für mehrere Einzugsbereiche kann auf der Grundlage einheitlicher Kalkulationen eine gemeinsame Entgeltliste genehmigt werden.(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.(5) Ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung eine neue Genehmigung einer Entgeltliste beantragt worden, so können nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag die Entgelte nach der zuletzt genehmigten Entgeltliste unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.
Tierseuchenkasse
§ 8 Tierseuchenkasse(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 130), errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer. Dies gilt nicht im Falle der Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden.(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits und das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel der Kosten nach Abs. 1 Satz 1. Die Anteile der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an der Kostenerstattung richten sich nach den von der Tierseuchenkasse für die im jeweiligen Gebiet angefallenen Tierkörper getragenen Kosten nach Abs. 1 Satz 1.(3) Für die nicht nach Abs. 2 erstatteten Kosten zieht die Tierseuchenkasse die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Erstattung heran. Das Nähere bestimmt eine Satzung der Tierseuchenkasse. In ihr ist insbesondere zu regeln,1. ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhalter a) in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oderb) durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten erfolgt, und2. welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter seiner Beitragspflicht nach Nr. 1 Buchst. b nicht nachkommt.§ 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz gilt entsprechend.(4) Die Tierseuchenkasse darf zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 bis 3 im hierfür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund1. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und2. der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388),für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Tierarten erhoben werden. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
Beseitigungspflichtige
§ 1 BeseitigungspflichtigeBeseitigungspflichtige nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044), sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Zuständigkeiten
§ 10 Zuständigkeiten(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), ist zuständige Behörde für den Vollzug der Aufgaben nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 sowie den §§ 5 und 6 das Regierungspräsidium. (2) Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes zu bestimmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Einzugsbereiche
§ 2 Einzugsbereiche(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft, im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt. (2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
Gebühren und Entgelte für die Beseitigung
§ 3 Gebühren und Entgelte für die Beseitigung(1) Im Fall des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren auf Grundlage einer Satzung nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), erhoben. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Entgeltsätze der Entgeltliste nach den §§ 5 bis 7 und der Anlage (Leitsätze für die Preisermittlung) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt sind. (4) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. (5) Ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung eine neue Genehmigung einer Entgeltliste beantragt worden, so können nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag die Entgelte nach der zuletzt genehmigten Entgeltliste unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.
Übersteigende Erlöse aus Erzeugnissen
§ 4 Übersteigende Erlöse aus Erzeugnissen(1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hergestellt werden oder für die aus ihnen gewonnene Energie, Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen, hat der Beseitigungspflichtige der Besitzerin oder dem Besitzer eine angemessene Vergütung zu entrichten. (2) Können sich der Beseitigungspflichtige und die Besitzerin oder der Besitzer nicht auf eine Vergütung einigen, setzt die Behörde auf Antrag die Vergütung fest. Für die Ermittlung der mit der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten gilt § 3 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Beseitigungspflichtigen ein hinreichender Gewinnanreiz für eine möglichst weitgehende Umwandlung der Erzeugnisse in Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder für den Absatz zu diesem Zweck verbleibt. Weichen die die Kosten übersteigenden Erlöse von denen der Festsetzung zugrunde liegenden ab, kann die zuständige Behörde auf Antrag die Festsetzung ändern.
Mitwirkungspflichten
§ 5 MitwirkungspflichtenDie zuständigen Behörden, das für die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zuständige Ministerium, die Tierseuchenkasse und von ihnen beauftragte Sachverständige können im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenkreises von den Beseitigungspflichtigen Einblick in, Auskünfte über und Abschriften von den für die Ermittlung der in den §§ 3 und 4 genannten Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebunterlagen, auch für zurückliegende Rechnungsperioden, verlangen. Soweit das zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Satz 1 erforderlich ist, kann auch Zutritt zu den Betriebseinrichtungen verlangt werden.
Anordnungen
§ 6 AnordnungenDie zuständige Behörde kann 1. die Erhebung eines Entgelts nach § 3 Abs. 2, die nicht auf Grundlage einer genehmigten Entgeltliste erfolgt, untersagen und2. die Anhebung einer eine Festsetzung nach § 4 Abs. 2 unterschreitenden Vergütung anordnen.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung
§ 7 Wegfall der aufschiebenden WirkungWiderspruch und Klage gegen 1. die Nebenbestimmung zur Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2,2. die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung,3. die Festsetzung nach § 4 Abs. 2,4. das Verlangen nach § 5 und5. die Anordnung nach § 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
Tierseuchenkasse
§ 8 Tierseuchenkasse(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621) errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer. Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits und das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel der Kosten nach Abs. 1 Satz 1. Die Anteile der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an der Kostenerstattung richten sich nach den von der Tierseuchenkasse für die im jeweiligen Gebiet angefallenen Tierkörper getragenen Kosten nach Abs. 1 Satz 1. (3) Für die nicht nach Abs. 2 erstatteten Kosten zieht die Tierseuchenkasse die Tierhalterinnen und Tierhalter zur Erstattung heran. Das Nähere bestimmt eine Satzung der Tierseuchenkasse. In ihr ist insbesondere zu regeln, 1. ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhalter a) in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oderb) durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten erfolgt, und2. welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter seiner Beitragspflicht nach Nr. 1 Buchst. b nicht nachkommt. § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz gilt entsprechend.(4) Die Tierseuchenkasse darf zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 bis 3 im hierfür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund 1. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und2. der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204) für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Tierarten erhoben werden. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne genehmigte Satzung nach § 3 Abs. 1 oder darüber hinaus Gebühren erhebt,2. ohne genehmigte Entgeltliste nach § 3 Abs. 2 oder darüber hinaus Entgelte erhebt,3. entgegen einer Festsetzung nach § 4 Abs. 2 eine niedrigere Vergütung entrichtet oder4. einem Verlangen nach § 5 nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist das Regierungspräsidium. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesDieses Gesetz dient der Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung (EG) Nr. 1734/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
Beseitigungspflichtige
§ 2 Beseitigungspflichtige(1) Beseitigungspflichtig nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe in Selbstverwaltung wahr. (2) Die Beseitigungspflichtigen können Verarbeitungsbetriebe und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen selbst errichten, erwerben und betreiben oder durch vertraglich verpflichtete Unternehmer (Dritte) errichten oder betreiben lassen. Dabei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Verträge der Beseitigungspflichtigen mit Dritten nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.
Einzugsbereiche
§ 3 Einzugsbereiche(1) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen von der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Bei der Bestimmung der Einzugsbereiche ist eine geordnete und für die Beseitigungspflichtigen sowie die Verursacher von tierischen Nebenprodukten finanziell vorteilhafte Entsorgung sowie die Wahrung der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu gewährleisten. In dieser Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das der Beseitigungspflicht unterliegende Material mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereiches nach Satz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.
Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
§ 4 Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Beseitigung (Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und endgültiges Beseitigen). (2) Zur Deckung der Kosten der Beseitigung erheben sie von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54). § 11 Abs. 2 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und § 15 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bleiben unberührt. (3) Ist dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen, so gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Dieses Entgelt wird nach den Selbstkostenpreisvorschriften der §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt. (4) Die Satzungen nach Abs. 2 und die Entgeltlisten nach Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Rabatte oder Nachlässe dürfen nicht gewährt werden. (5) Die Genehmigung für die Gebühren- und Auslagenerhebung wird erteilt, wenn der Beseitigungspflichtige nachweist, dass bei einer vorkalkulatorischen Betrachtung durch die Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Überschreitung der entstehenden Selbstkosten nicht zu erwarten ist. Überschreitungen der Selbstkosten aus vorangegangenen Berechnungszeiträumen sind bei der Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen. (6) Die Genehmigung der Entgeltlisten nach Abs. 3 wird erteilt, wenn 1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse bei diesen Leistungen erforderlich sind und2. die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Bereitstellung der Beseitigungsdienstleistung Rechnung tragen. Zur wirtschaftlichen Betriebsführung gehört es, dass das Unternehmen, auch bei der Vergabe von Aufträgen durch Markterkundung und Angebotseinholung von Dritten, die Möglichkeiten zur kostengünstigen Bereitstellung der notwendigen Leistungen sowie zu einem vorteilhaften Einsatz oder Absatz der Erzeugnisse einschließlich der Energiegewinnung erkundet und nutzt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist mit dem Auftragnehmer die Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu vereinbaren. (7) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf der Frist eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten Entgelte unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden. (8) Die nach Abs. 4 und 9 zuständige Behörde, das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Hessische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte können von den Beseitigungspflichtigen - auch für zurückliegende Rechnungsperioden - verlangen, dass ihnen Einblick in die für die Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebsunterlagen und -einrichtungen gewährt wird und ihnen Auskünfte und Abschriften von Unterlagen gegeben werden; sie können hierzu Zutritt zum Betrieb verlangen. Zu diesem Zweck können Sachverständige beauftragt werden, denen die in Satz 1 genannten Befugnisse zu gewähren sind. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass die Ermittlung der Selbstkosten nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erfolgte, so kann die zuständige Behörde eine erteilte Genehmigung widerrufen. Sie kann die Rückzahlung der durch die nicht ordnungsgemäße Ermittlung der Selbstkosten erzielten Mehrerlöse anordnen.
Vergütung
§ 5 Vergütung(1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den Nebenprodukten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hergestellt werden, oder für die aus ihnen gewonnene Energie Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung der abzugebenden tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen, haben die Beseitigungspflichtigen den Besitzern der Nebenprodukte für die Abgabe eine angemessene Vergütung zu gewähren. (2) Die nach § 4 Abs. 4 zuständige Behörde kann die für die einzelnen tierischen Nebenprodukte zu gewährende Vergütung festsetzen. § 4 Abs. 3, 6 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Unternehmen ein hinreichender Gewinnanreiz für eine möglichst weitgehende Umwandlung der Erzeugnisse in Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder den Absatz zu diesem Zweck verbleibt. Ein Beseitigungspflichtiger kann beantragen, dass eine Festsetzung geändert wird, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Wird nachträglich festgestellt, dass die erzielten oder erzielbaren Erlöse höher sind als die bei der Festsetzung zugrunde gelegten Erlöse, so kann die zuständige Behörde eine festgesetzte Vergütung nachträglich erhöhen.
Zuständige Behörden
§ 6 Zuständige BehördenDie für die Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie darauf beruhender Rechtsverordnungen zuständigen Behörden werden durch die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister bestimmt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), handelt, wer 1. eine Gebühr im Sinne des § 4 Abs. 2 oder ein Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 3 ohne Genehmigung erhebtoder2. im Fall des § 5 eine zu niedrige Vergütung gewährt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts(1) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 522) wird aufgehoben. (2) Das Gesetz zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) wird aufgehoben.
§ 9Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.