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Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2001

Fundstelle:
GVBl. I 2001, 522
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Träger der Tierkörperbeseitigung

§ 1 Träger der Tierkörperbeseitigung (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als zuständige Körperschaften im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe in Selbstverwaltung wahr. (2) Die Beseitigungspflichtigen können Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen selbst errichten, erwerben und betreiben oder durch vertraglich verpflichtete Unternehmer (Dritte) errichten oder betreiben lassen. Verträge der Beseitigungspflichtigen mit Dritten bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Dabei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. (3) Soweit die Gemeinden nach dem Tierkörperbeseitigungsplan Standorte sind, wirken sie bei dem Betrieb von Sammelstellen mit.

§ 10

Außer-Kraft-Treten

§ 10 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2

Einzugsbereiche

§ 2 Einzugsbereiche (1) Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes werden nach Erörterung mit den Beseitigungspflichtigen von der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall von Tierkörperteilen und Erzeugnissen und die Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beachten. (2) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz die Pflicht zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten besteht, sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

§ 3

Tierkörperbeseitigungsplan

§ 3 Tierkörperbeseitigungsplan (1) Für das Gebiet des Landes wird ein Tierkörperbeseitigungsplan nach § 15 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes aufgestellt. Er ist Fachplan gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl. I S. 360), geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. I S. 19). Er soll mit den Tierkörperbeseitigungsplänen der benachbarten Länder abgestimmt werden. (2) Der Tierkörperbeseitigungsplan wird von dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufgestellt. Dabei sind insbesondere die Viehdichte, der Anfall von Tierkörperteilen und Erzeugnissen sowie die Leistungsfähigkeit bestehender Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen zu berücksichtigen. Mit den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen ausgewiesen werden, ist der Tierkörperbeseitigungsplan vor der Aufstellung zu erörtern.

§ 4

Planfeststellung und Verbindlichkeit

§ 4 Planfeststellung und Verbindlichkeit (1) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium legt den Tierkörperbeseitigungsplan der Landesregierung vor, die ihn durch Beschluss feststellt. (2) Der Tierkörperbeseitigungsplan wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist er für die Aufgabenträger und betroffenen Gemeinden verbindlich. (3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aus wichtigen Gründen Abweichungen vom Tierkörperbeseitigungsplan im Einzelfall zulassen.

§ 5

Stillegung von Tierkörperbeseitigungsanstalten

§ 5 Stillegung von Tierkörperbeseitigungsanstalten (1) Ist für eine bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalt in der Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 ein Einzugsbereich nicht ausgewiesen, so gilt sie mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nicht mehr als Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes . (2) Soweit Abs. 1 enteignende Wirkung hat, ist eine Entschädigung nach dem Fünften Abschnitt des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) zu leisten.

§ 6

Kosten der Tierkörperbeseitigung

§ 6 Kosten der Tierkörperbeseitigung (1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Tierkörperbeseitigung einschließlich der nach § 1 Abs. 3 den Gemeinden entstehenden Kosten. (2) Zur Deckung der Kosten erheben sie von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Beseitigungsgebühren aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562). Die Verwertungserlöse sind als Maßstab bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz bleibt unberührt. (3) Die Tierseuchenkasse kann von den Beseitigungspflichtigen Einsichtnahme in die der Berechnung der Gebühren zugrunde liegenden Unterlagen verlangen. Die Tierseuchenkasse kann auch von dem Besitzer und Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der Beseitigung der Tierkörper durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf ihre Kosten verlangen. Der Besitzer oder Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalt ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer Zugang zu den Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten und Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu gewähren. (4) Ist dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen, so gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der Gebühren eine privatrechtliche Vergütung verlangt werden kann.

§ 7

Entgelte

§ 7 Entgelte Für die Überlassung der in § 6 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes genannten Tierkörperteile an Tierkörperbeseitigungsanstalten kann in der Satzung unter Verzicht auf die Beseitigungsgebühr die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen werden.

§ 8

§ 8 (gegenstandslos)

§ 9

In-Kraft-Treten

§ 9 *) In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 6 und § 8 Abs. 1 und 2 treten am 1. Januar 1979 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.