TierKBAnstVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung Vom 16. Dezember 1976

Ausfertigungsdatum:
16.12.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 502
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TierKBAnstVZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2587) ist 1. der für das Veterinärwesen zuständige Minister zuständig, a) nach § 13 Abs. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen für Verfahren nach § 5 Abs. 1 in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu prüfen und die Anwendung dieser Verfahren zu genehmigen; b) nach § 14 Satz 1 für die Überprüfung eines bereits angewendeten Verfahrens Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit und Zuverlässigkeit zu fordern; c) nach § 14 Satz 2 festzustellen, daß ein angewendetes Behandlungsverfahren den Anforderungen des § 5 nicht entspricht, und die Frist zur Behebung des Mangels festzusetzen; 2. der Regierungspräsident zuständig, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Ausnahmen von den Geboten des § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzulassen; 3. das Staatliche Veterinäramt zuständig, nach § 11 Abs. 3 Ausnahmen von den Seuchenschutzmaßnahmen des § 11 Abs. 1 zuzulassen.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.