Verordnung über Zuständigkeiten nach der Tierimpfstoff-Verordnung Vom 7. September 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.1984
- Fundstelle:
- GVBl. I 1984, 259
§ 1 Zuständige Behörde nach der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248, 1479), ist 1. für die Mitwirkung bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 , b) für die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 4 c) für die Erteilung der Bescheinigungg nach § 13b d) für die Entgegennahme der Nachweise nach § 31 Abs. 4 und e) für die Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 34 und 37 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen und für die Entgegennahme der von Tierärztinnen oder Tierärzten und Tierhalterinnen oder Tierhaltern geführten Nachweise nach § 31 Abs. 4 unbeschadet der in Nr. 2 bestimmten Zuständigkeit in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15), geändert durch Verordnung vom 12. April 1984 (BGBl. I S. 624), ist für 1. a) die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 , b) die Mitwirkung bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 der für das Veterinärwesen zuständige Minister, 2. die Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 34 und 37 der Regierungspräsident, 3. die Einsichtnahme in die Nachweise nach § 31 Abs. 4 Satz 6 in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.